Leitsatz
Ihm muss u.U. auch gestattet werden, bei Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte zum Zwecke der Erforschung von Schadensursachen Sondereigentum zu betreten
Normenkette
§ 27 WEG, § 28 WEG, § 14 Nr. 4 WEG
Kommentar
Ein Verwalter ist gehalten, bei Schadensereignissen allen in Betracht kommenden Ursachen nachzugehen.
Ein Wohnungseigentümer muss hier auch - nach Ankündigung - dem Verwalter gestatten, Sondereigentumsräume zu betreten, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Erforschung solcher Schadensursachen erforderlich ist (hier: Zustandsfeststellung der wasserzu- und -abführenden Rohre in der Wohnung einer Eigentümerin in Antragsgegnerschaft).
Link zur Entscheidung
( OLG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2000, 2 Wx 31/98= ZMR 7/2000, 479)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
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