Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG

 

Kommentar

1. Außenrollläden sind Teil der Fassade und damit Gemeinschaftseigentum (im Gegensatz zu den innenseitig angebrachten Vorrichtungen und Rolladengurten); diese Zuordnung entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, vgl. u.a. LG Freiburg, Beschluss vom 02.04.1997, 4 T 39/97; KG Berlin, Beschluss vom 15.12.1993, 24 W 2014/93= NJW-RR 1994, 401 = ZMR 1994, 169 = WM 1994, 103; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.1990, 3 Wx 595/89; offengelassen OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2000, 16 Wx 115/00; [vgl. auch ETW, Gruppe 3, S. 31, 32].

2. Der Einbau elektrischer Rollladenheber führte im vorliegenden Fall weder optisch zu einer nachteiligen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums noch zu anderen Nachteilen (etwa Geräuschbeeinträchtigungen). Normale Wohngeräusche, wie sie auch beim Betätigen der Rollläden üblicherweise entstehen, müssen von den restlichen Eigentümern geduldet werden. Es handelte sich bei dem Elektrobetrieb nur um 20-40 sec. zu hörende Geräusche gewöhnlicher und täglicher Art in einem Wohngebiet, die in der Regel nicht geeignet sind, das physische oder psychische Wohlbefinden durchschnittlich empfindender Menschen ungünstig zu beeinflussen. Aus diesem Grund war es deshalb für das Gericht auch nicht notwendig, die genauen Schallwerte feststellen zu lassen, um beurteilen zu können, ob die Grenzwerte für "sonstige haustechnische Anlagen" nach DIN 41 09 eingehalten sind. Für die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG sind in erster Linie die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Dabei kommt DIN-Normen, also privaten, technischen Regelungen mit Empfehlungscharakter nur das Gewicht einer Art Indizwirkung zu.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2000, 16 Wx 115/00= DWE 4/2000, 148)

Zu Gruppe 5

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