Normenkette

, § 14 Nr. 1, § 22 WEG

 

Kommentar

Auch wenn einem Wohnungseigentümer der Einbau zweier zusätzlicher Dachflächenfenster (Velux) in einer Breite bis maximal zwischen 2 Sparren gestattet wurde, rechtfertigt dies nicht den Einbau eines erheblich längeren Velux-Fensters (Typ Velux GDL Cabrio), welches sich als begehbarer Dachbalkon ausklappen lässt (optische Benachteiligung; erkennbarer Fremdkörper); diese Beeinträchtigung mussten die Antragsteller nicht dulden.

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert von DM 8.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( LG Bremen, Beschluss vom 13.06.2000, 2 T 216/00 = ZMR 2/2001, 149)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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