Ohne Verwalter wird die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gefährdet, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich vom Verwalter vertreten wird und bei Lagerbildung eine Gesamtvertretung erschwert ist.
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