Leitsatz

  1. Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung
  2. Nichtladung eines Eigentümers (Anfechtbarkeit/Nichtigkeit von Beschlüssen?)
 

Normenkette

(§§ 23 Abs. 4 und 24 Abs. 1, 2 WEG)

 

Kommentar

1. Das Einberufungsrecht zur Wohnungseigentümerversammlung obliegt grundsätzlich dem Verwalter (§ 24 Abs. 1, 2 WEG); kommt dieser jedoch einem Antrag von mehr als ¼ der Eigentümer gem. § 24 Abs. 2 WEG auf Einberufung nicht nach, kann die Versammlung auch vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter einberufen werden. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist auch in der Lage, ohne die Mitwirkung des Verwalters auszukommen. Der Verwalter hat auch i.d.R. nicht das Recht, eine ordnungsgemäß einberufene und zusammengetretene Versammlung aufzulösen.

2. Eine unbeabsichtigte Nichtladung einzelner Eigentümer führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse. Von Nichtigkeit ist nur dann auszugehen, wenn einzelne Eigentümer vorsätzlich von der Versammlung ausgeschlossen werden sollen und deshalb eine Ladung unterblieben ist (vgl. auch Entscheidung des Senats v. 19.6.2001, 4 W 152/01 sowie BGH, NJW 1999, 3713).

Wird ein Eigentümer nicht eingeladen, so ist dann eine Ungültigkeitserklärung der gefassten Beschlüsse ausgeschlossen, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Beschlüsse bei ordnungsgemäßer Ladung ebenso gefasst worden wären. Kriterien bei der Beurteilung dieser Tatsachenfrage können einstimmig gefasste Beschlüsse und auch die Stimmung in einer Wohnungseigentümerversammlung sein.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 15.01.2002, 4 W 310/01( OLG Celle, Beschluss v. 15.1.2002, 4 W 310/01, ZWE 6/2002, 276 = NZM 10/2002, 587)

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