Leitsatz
Während der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB vom 01.08.1995 bis 31.10.2004 hatten beide Eheleute Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in unterschiedlicher Höhe erworben. Darüber hinaus hatte der Ehemann eine seit dem 1.5.2005 laufende Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erlangt, deren Ehezeitanteil bezogen auf den 31.10.2004 monatlich 80,19 EUR betrug. Das erstinstanzliche Urteil hat im Rahmen des Versorgungsausgleichs diese Betriebsrente in der Weise berücksichtigt, dass es zu Lasten der für den Ehemann bei der ZVK bestehenden "Versorgungsanwartschaften" Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 40,10 EUR auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Saarland begründete sowie die Umrechnung der zu übertragenden bzw. zu begründenden Monatsbeträge in Entgeltpunkte anordnete.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich legte die ZVK als Beteiligte Beschwerde ein mit der Begründung, die Betriebsrente des Ehemannes sei mit einem dynamisierten Wert von nur 67,24 EUR monatlich in den Wertausgleich einzustellen, da der Rentenbezug des Ehemannes erst nach dem Ende der Ehezeit eingesetzt habe.
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, die die zum Ende der Ehezeit bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Betriebsrente bei der ZVK nach der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten seien (BGH v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, BGHReport 2004, 1422 m. Anm. Gutdeutsch = MDR 2004, 1240 = FamRZ 2004, 1474; v. 8.9.2004 - XII ZB 144/04, BGHReport 2005, 26 = MDR 2005, 147 = FamRZ 2004, 1706; v. 6.10.2004 - XII ZB 133/04, BGHReport 2005, 163 = MDR 2005, 149 = FamRZ 2004, 1959).
Da bei dem Ehemann der Versorgungsfall seit dem 1.5.2005 eingetreten sei, sei seine bereits laufende Betriebsrente - unabhängig von der Bewertung der Anrechte als statisch im Anwartschaftsstadium - als dynamisch zu bewerten.
Für eine Umrechnung dieser Anrechte durch Dynamisierung gem. § 2 Abs. 2 S. 4 der BarwertVO war nach Auffassung des OLG kein Raum. Zum einen stehe in diesem Fall nicht die Anwendung der BarwertVO, sondern die Einbeziehung einer dynamischen Versorgung zur Diskussion. Zum anderen sei durch die Einstellung der Zusatzrente in die Ausgleichsbilanz ohne deren Umrechnung bereits dem Grundsatz Rechnung getragen, dass nach dem Ehezeitende eingetretene tatsächliche Entwicklungen mit Bezug auf die Ehezeit in entsprechender Anwendung des § 10a VAHRG bereits im Rahmen der Erstentscheidung zu berücksichtigen seien.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 20.07.2006, 6 UF 4/06