Leitsatz

Eindeutige Bezeichnung eines Grundstück-Sondernutzungsrechts im Kaufvertrag

 

Normenkette

(§§ 4 Abs. 3, 8, 10 Abs. 1 WEG; §§ 313, 433 Abs. 1 BGB a.F.)

 

Kommentar

  1. In einem Erwerbsvertrag über noch zu begründendes Wohnungseigentum muss die Grundstücksfläche, an der später ein Sondernutzungsrecht des Erwerbers bestehen soll, eindeutig bezeichnet sein; dafür kann die Bezugnahme auf einen der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan genügen.
  2. Ist bei dem Verkauf einer noch nicht vermessenen Grundstücksteilfläche die Willensübereinstimmung der Vertragsparteien darauf gerichtet, dass sie sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen – nicht notwendig maßstabsgerechten – Darstellung in einem der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan und über die späterer Konkretisierung der Fläche durch eine genaue Grenzziehung einig sind, und hat dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden, ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23.4.1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030).
 

Link zur Entscheidung

(BGH, Urteil vom 19.04.2002, V ZR 90/01, ZMR 10/2002, 763 = NZM 14/2002, 606)

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