Wohnungseigentümer Y ist Eigentümer der im Hochparterre/1. OG belegenen Wohnung Nr. 1, B ist der Teileigentümer der im Souterrain/EG belegenen Räume, in denen eine sog. "Raucherkneipe" betrieben wird. In einer von Y eingeholten Stellungnahme heißt es, es müsse eine Dampfsperre bzw. eine funktionsfähige Luftdichtigkeitsbahn in bzw. unter die Zwischendecke zur Wohnung Nr. 1 (ein-)gebaut werden, um "ein geruchsdichtes Konzept zwischen den Geschossen herstellen zu können". Ferner bedürfe es einer dichten Absaugverrohrung. Die Wohnungseigentümer beschließen vor diesem Hintergrund, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K etwaige Unterlassungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegenüber B ausüben soll. Ferner wird beschlossen, B außergerichtlich und gerichtlich durch einen zu beauftragenden Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Bei der entsprechenden Klage wird streitig, ob K berechtigt ist, die Klage in Bezug auf das Sondereigentum zu führen. Daraufhin erklärt K, Y führe den Rechtsstreit weiter.

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