Leitsatz

  1. Erlöschen einer Auflassungsvormerkung mit Eintragung der Auflassung, soweit keine Zwischenrechte ohne Zustimmung des Auflassungsvormerkungsberechtigten eingetragen wurden
  2. Ermächtigung eines Auflassungsvormerkungsberechtigten, Nutzungsrechte zugunsten eines Nachbareigentümers zu bestellen
  3. Bestellung nur einer Grunddienstbarkeit, nicht einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt für Kfz-Abstellplätze
 

Normenkette

(§§ 883, 1018, 1090 BGB; § 16 GBO; §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KO; Art. 52 Abs. 4 BayBO)

 

Kommentar

1. Eine Auflassungsvormerkung erlischt mit Eintragung der Auflassung nur dann, wenn keine Zwischenrechte eingetragen sind, es sei denn, sie wurden mit Zustimmung des Auflassungsvormerkungsberechtigten eingetragen.

2. Offen bleibt, ob ein unzulässiger Vorbehalt im Sinne des § 16 Abs. 1 GBO vorliegt, wenn die Löschung einer Auflassungsvormerkung beantragt wird (verneinend OLG Hamm, RPfleger 1992, 474), es sei denn, es liegen ohne Zustimmung des Vormerkungsberechtigten eingetragene Zwischenrechte vor.

3. Die Ermächtigung des Auflassungsvormerkungsberechtigten, Nutzungsrechte hinsichtlich Kfz-Stellplätzen zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines abgeschriebenen Grundstücksteils zu bestellen, deckt nicht die Bestellung einer Stellplatzdienstbarkeit zugunsten der Stadt in der Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Sondernutzungsrechte können i.Ü. nur einem Wohnungseigentümer und nicht einem Außenstehenden eingeräumt werden (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1986, 1338). Zugunsten eines Außenstehenden kann die Nutzung oder der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums in dinglich wirkender Weise grundsätzlich nur durch Bestellung einer Dienstbarkeit im Sinne der §§ 1018, 1090 BGB eingeräumt werden. Vorliegend hatte die Ermächtigung nur die Bestellung von Nutzungsrechten zugunsten des jeweiligen Eigentümers der wegzumessenden Fläche zum Gegenstand. Eine Ermächtigung ist hier nicht als eine solche zur Bestellung von Nutzungsrechten nach dem WEG auszulegen; in Betracht kommt vielmehr nur die Bestellung von Dienstbarkeiten. Dies gilt allerdings nicht für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt für die Begründung von Kfz-Stellplätzen, um die öffentlichen Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr freizuhalten. Eine solche Ermächtigung lässt nur die Bestellung von Nutzungsrechten zugunsten des jeweiligen Eigentümers des aus der abzuschreibenden Fläche bestehenden Grundstücks zu, also nur eine Grunddienstbarkeit. Berechtigter der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist nicht der Eigentümer des abgeschriebenen Grundstücks; die Dienstbarkeit ist hier auch nicht im weiteren Sinne zu dessen Gunsten bestellt, vielmehr zugunsten der Stadt mit eigenen verfolgten öffentlichen Interessen. Damit war die Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt nicht von der hier erteilten Ermächtigung des Auflassungsvormerkungsberechtigten gedeckt.

4. Maßgebend für die Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung sind grundsätzlich die Schwierigkeiten, welche die Behebung des Eintragungshindernisses bereitet (§ 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 KO).

5. Geschäftswert für das Erstbeschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren 5.000 EUR.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 31.01.2002, 2Z BR 183/01)

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