Leitsatz

  1. Keine bedingte Rücknahme eines Beschlussanfechtungsantrags
  2. Missbrauch des Beschwerderechts?
 

Normenkette

(§§ 43, 45 WEG)

 

Kommentar

1. Die Rücknahme eines von zahlreichen Beschlussanfechtungsanträgen nur für den Fall, dass die übrigen Anträge noch den Beschwerdewert erreichen, ist unzulässig.

2. Mit einer Bezeichnung eines angefochtenen Gerichtsbeschlusses als "Blödsinn" hat sich vorliegend allerdings ein Antragsteller lediglich einer umgangssprachlichen, drastischen Ausdrucksweise bedient, die darauf abzielt, pointiert die Unrichtigkeit des Gerichtsbeschlusses geltend zu machen. Mit dieser Formulierung lässt sich jedenfalls noch nicht ausschließen, dass ein Antragsteller sein Begehren nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit verfolgen will. Selbst einem Richter ist je nach Verfahrenssituation u.U. eine ähnlich drastische Gegenreaktion möglich, ohne dass sich hieraus die Besorgnis seiner Befangenheit herleiten ließe (vgl. Senat, MDR 1996, 1180, zur Äußerung eines Richters, er lasse sich "nicht verarschen"). Durch eine Koppelung der Bezeichnung eines Gerichtsbeschlusses als "Blödsinn" mit der Angabe des Nachnamens der Richterin, deren Vornamen ein Antragsteller nicht zu kennen braucht, ohne Kennzeichnung als "Frau" bzw. Wiedergabe der Funktion als "Richterin" soll zwar ersichtlich ein negatives Werturteil abgegeben werden; die Grenzen zu einer persönlichen Verunglimpfung werden damit aber noch nicht überschritten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2002, 16 Wx 177/01( OLG Köln v. 23.1.2002, 16 Wx 177/01, NZM 6/2002, 268)

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