Leitsatz
Die Ehefrau hatte während der gesetzlichen Empfängniszeit sowohl mit ihrem Ehemann als auch mit dessen eineiigem Zwillingsbruder Geschlechtsverkehr. Die Ehe mit dem Ehemann war zwischenzeitlich geschieden. Der Ehemann hat die Vaterschaft angefochten und damit begründet, nicht er, sondern sein Bruder sei der Vater des Kindes, zumal die Ehefrau mit ihm wesentlich häufiger Geschlechtsverkehr gehabt habe als mit ihm. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten hat für beide Männer eine gleich hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft bestätigt.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Vermutung des § 1600c Abs. 1 BGB dafür, dass der Beklagte von dem Mann, der mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt seiner Geburt verheiratet gewesen sein, stamme, nicht widerlegt.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Kläger Berufung ein und griff insbesondere die Beweiswürdigung an.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte das AG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe den Beweis dafür, dass er entgegen der Vermutung des § 1600c Abs. 1 BGB nicht der Vater des Beklagten sei, auch nach ergänzender Beweisaufnahme nicht erbracht.
Nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger der Vater des Beklagten sei. Zwar stehe aufgrund des Gutachtens auch fest, dass eine gleich hohe Wahrscheinlichkeit auch für eine Vaterschaft des Zwillingsbruders des Klägers spreche und entweder der Kläger oder sein Zwillingsbruder Vater des Beklagten sei. Das nicht der Kläger Vater des Beklagten sei, habe jedoch auf der Grundlage des vom OLG ergänzend eingeholten Gutachtens nicht festgestellt werden könne.
Damit habe der Kläger die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft nicht widerlegt. Auf die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs des Ehefrau komme es nicht an.
Hinweis
Im Hinblick auf die grundsätzliche Vaterschaftsvermutung des Ehemannes nach § 1600c Abs. 1 BGB bleibt der Kläger der rechtliche Vater des Kindes, da ihm der volle Gegenbeweis gegen die Vaterschaftsvermutung nicht gelungen ist.
Die Nichtvaterschaft hätte nur festgestellt werden können, wenn er selbst als Vater des Kindes durch die beiden eingeholten Gutachten hätte ausgeschlossen werden können. Dies war ihm nicht gelungen.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2008, 9 UF 132/05