Wer daran denkt, sein Grundstück einzufrieden, findet zu diesem für die nachbarlichen Beziehungen nicht unwichtigen Thema keine Regelungen im BGB. Nach dem Recht des BGB kann der Eigentümer vielmehr mit seinem Grundstück grundsätzlich nach Belieben verfahren (§ 903 BGB). Er kann es deshalb einfrieden, ist dazu aber nicht verpflichtet. Auf seinem Grundstück befindliche Einfriedungen kann er beseitigen.
Eine Einschränkung seiner Dispositionsbefugnis als Grundeigentümer erfährt er nach dem Recht des BGB nur dann, wenn eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze (und damit unter Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks) errichtet wurde. Ist dies im Einverständnis mit dem Nachbarn geschehen (wegen der Inanspruchnahme seines Grundstücks muss der Nachbar zustimmen), dann liegt eine Grenzeinrichtung i. S. der §§ 921, 922 BGB vor, die so lange nicht einseitig beseitigt oder verändert werden darf, als der Nachbar an ihrem unveränderten Fortbestand ein Interesse hat und deshalb mit ihrer Beseitigung oder Veränderung nicht einverstanden ist.
Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer
Mangels einer Regelung im BGB sind die Vorschriften über die Rechtsbeziehungen der Nachbarn bei der Einfriedung von Grundstücken Gegenstand der Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer. Derartige nachbarrechtliche Vorschriften bestehen in unterschiedlichem Umfang in
Sie sind der Maßstab dafür, ob eine Einfriedung einerseits überhaupt gestattet ist oder sogar unter bestimmten Voraussetzungen eine Einfriedungspflicht besteht und ob andererseits bestimmte Anforderungen an die Materialauswahl der Einfriedung und an ihren Standort (an oder auf der Grundstücksgrenze) beachtet werden müssen. Schließlich regeln sie auch, unter welchen Voraussetzungen der Nachbar zu den Herstellungs- und Unterhaltungskosten einer Einfriedung herangezogen werden kann.
Keine Nachbarrechtsgesetze
Keine nachbarrechtlichen Vorschriften finden sich in
Zu beachten sind aber hier wie auch in den anderen Bundesländern die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit sie Einfriedungen zum Regelungsgegenstand haben.
Die nachbarrechtlichen Regelungen beziehen sich nur auf Grundstücke im Rechtssinn, also auf katastermäßig abgrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen sind (§ 3 Abs. 1 Grundbuchordnung). Deshalb sind sie auf das Wohnungseigentum und die Frage, ob Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einfriedung einer im Sondereigentum stehenden Teilfläche (Gartenfläche) des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks haben, nicht anzuwenden. Maßgeblich sind hier die §§ 20, 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Neben dem Nachbarrecht befasst sich auch das öffentliche Recht, und hier vor allem das Baurecht, mit Einfriedungen (vgl. nachfolgend Kap. 3). Hier gilt es zu beachten, dass das öffentliche Recht Vorrang vor dem Nachbarrecht hat.