1 Beschäftigung
Eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt dies die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber voraus.
Bei einem Einfühlungsverhältnis werden von dem Stellenbewerber wirtschaftlich verwertbare Leistungen weder erwartet noch erbracht. Die Arbeitsleistung erfolgt vielmehr auf freiwilliger Basis. Aufgrund dieser weitgehenden Unverbindlichkeit ist der Stellenbewerber nicht zur Einhaltung von Arbeitszeiten verpflichtet und nicht dem Weisungsrecht des Betriebs unterworfen. Auch entsteht unter diesen Umständen kein Entgeltanspruch gegenüber dem Unternehmen, in dem das Einfühlungsverhältnis durchgeführt wird.
2 Versicherungsrechtliche Beurteilung
Das Einfühlungsverhältnis vollzieht sich angesichts der beschriebenen Eigenschaften nicht im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung. Folglich tritt durch die Arbeitsaufnahme keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Das gilt auch in den Fällen, in denen das Unternehmen Sach- oder Geldleistungen (z. B. Fahrkostenerstattung) zahlt, sofern es sich hierbei eindeutig um keine Vergütung für geleistete Arbeit und damit um Arbeitsentgelt handelt.
Aufgrund der nicht bestehenden Versicherungspflicht als Arbeitnehmer sind von dem Unternehmen weder Sozialversicherungsbeiträge abzuführen noch Meldungen nach der DEÜV abzugeben; auch keine Sofortmeldungen.
Krankenversicherungsschutz
Für ihren Krankenversicherungsschutz während des Einfühlungsverhältnisses haben die Stellenbewerber selber Sorge zu tragen.
3 Unfallversicherung
Für die Stellenbewerber besteht ein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Einfühlungsverhältnis grundsätzlich nur, wenn die betreffende Person Bezieher einer Leistung der Bundesagentur für Arbeit ist und dieses Einfühlungsverhältnis auf Veranlassung der Arbeitsverwaltung durchgeführt wird. Der potentielle Arbeitgeber ist weder melde- noch beitragspflichtig.
Allerdings kann auch eine Person im Einfühlungsverhältnis als "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert sein, wenn sie eine dem Unternehmen dienende Verrichtung erbringt, die dem Willen des Unternehmers entspricht.
Das Eigeninteresse des Bewerbers am Erhalt eines Arbeitsplatzes wird – im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung – nicht mehr betont.