1Mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuches wird auch das vor diesem Zeitpunkt erworbene Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Familiengesetzbuch erfüllt sind. 2Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 14 Familiengesetzbuch zulässig.

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