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Das Einführungsgesetz zum Scheckgesetz tritt gemäß Artikel 155 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) zum 25. April 2006 außer Kraft.

Art. 1 Inkrafttreten - Aufhebung von Vorschriften

 

(1) (.....) Jedoch treten die Artikel 37, 38 über den gekreuzten Scheck erst in einem späteren Zeitpunkt in Kraft, der von dem Reichsminister der Justiz bestimmt wird.

 

(2) (gegenstandslos)

 

(3) (Aufhebungsbestimmungen)

 

(4) (Aufhebungsbestimmungen)

 

(5) (gegenstandslos)

Art. 2 (weggefallen)

Art. 3 Auslandschecks

Bis zum Inkrafttreten der Artikel 37, 38 des Scheckgesetzes werden die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.

Art. 4 (gegenstandslos)

Art. 5 Verweisung

 

(1) Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Scheckgesetzes verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des neuen Scheckgesetzes.

 

(2) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, nähere Vorschriften zu erlassen.

Art. 6 (weggefallen)

Art. 7 (Änderungsbestimmungen)

Art. 8 Hinderung durch im Ausland erlassene Vorschrift

1(.....) Wird die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, die im Ausland zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Scheck vorzunehmen ist, durch eine dort erlassene Vorschrift verhindert, so kann der Reichsminister der Justiz bestimmen, daß die Rechte ungeachtet der Versäumung bestehenbleiben, sofern die Handlung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. 2In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß bei einer solchen Verhinderung nach einer bestimmten Frist Rückgriff genommen werden kann, ohne daß es der Vornahme der Handlung bedarf.

Art. 9 [gegenstandslos bzw. Änderungsbestimmungen]

Art. 10 [gegenstandslos bzw. Änderungsbestimmungen]

Art. 11 [gegenstandslos bzw. Änderungsbestimmungen]

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