Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem 18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht.

[1] Art. 316k eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche. Anzuwenden ab 18.03.2021.
[2] Geändert durch Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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