Aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 7.5.2013, 1 BvL 1/11, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, das die Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting festgestellt hat, wurde § 2 Abs. 8 EStG in das EStG eingefügt. Alle Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Das BVerfG hatte eine rückwirkende Gesetzesänderung zum 1.8.2001 gefordert. In den nachträglichen Genuss des Splittingtarifs kamen eingetragene Lebenspartner aber nur, wenn ihre Veranlagungen noch nicht bestandskräftig gewesen sind. Nur Lebenspartner, die ihre jeweiligen Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerden mit dem Einspruch offen gehalten hatten, konnten also von dieser Entscheidung profitieren und rückwirkend die Zusammenveranlagung wählen gem. § 26b EStG wählen.
Die Partner einer Lebensgemeinschaft konnten für Jahre, in denen das LPartG noch nicht in Kraft war, keine Zusammenveranlagung wählen.
Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, konnten die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Rückwirkung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG. Nach der Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten im Einkommensteuerrecht im Jahre 2013 haben Lebenspartner die Zusammenveranlagung nicht für alle Jahre nachholen können, weil für die früheren Veranlagungszeiträume entweder die Veranlagung als Ledige bereits rechtskräftig oder die Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) bereits abgelaufen war (s. o.). Diese Zusammenveranlagungen konnten die Lebenspartner nach der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe aber nachholen. Die Umwandlung musste einerseits bis zum 31.12.2019 erfolgt sein. Zudem war die Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO antragsabhängig. Ein entsprechender Antrag war bis spätestens 31.12.2020 zu stellen.
Unterzieht sich eine Steuerpflichtige, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und die krankheitsbedingt weder auf natürlichem Weg noch durch Insemination empfangen kann einer Sterilitätsbehandlung im Form einer "In vitro Fertilisation" im Rahmen einer heterologen Insemination (Fremdsamenspende) so sind die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Da die Aufwendungen dazu dienen, die Fertilitätsstörung der Steuerpflichtigen auszugleichen, sind sie als insgesamt –einschließlich der auf die Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens entfallenden Kosten– auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung darauf gerichtet, die Störung zu überwinden. Eine Aufteilung der Krankheitskosten kommt insoweit nicht in Betracht.
Ein aus zwei Männern bestehendes Ehepaar kann Aufwendungen für eine in den USA durchgeführte Leihmutterschaft nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Auch nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 und dem Beschluss des BVerfG v. 7.5.2013, 2 BvR 1981/06, zum Splittingtarif bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ist eine Ausweitung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG auf Unterhaltsleistungen an ehemalige (nichteheliche) Lebensgefährten und Eltern eines gemeinsamen Kindes verfassungsrechtlich nicht geboten.