Das Abweichen von der seelischen Gesundheit ist auf der Grundlage der ICD-10-GM festzustellen. Für diese Feststellung ist die fallzuständige Fachkraft verantwortlich. Sie hat dabei die Stellungnahme der in § 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII aufgeführten Fachleute einzuholen, also

  • eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
  • eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eine Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
  • eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt.

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