Eine Kostenbeteiligung erfolgt, wenn Leistungen voll- oder teilstationär erbracht werden.[1] Für ambulante Hilfen können Eltern und Kind nicht herangezogen werden.

Die Hilfe kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Einkommenssituation verweigert werden.[2]

[2] BayVGH, Beschluss v. 26.1.2020, 12 CE 98.2493.

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