Leitsatz

Die Parteien schlossen anlässlich eines Termins in der Ehesache im Hinblick auf den nur geringen Wertunterschied der in der Ehezeit von ihnen erworbenen Rentenanwartschaften einen Vergleich, in dem sie wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichteten.

Im Rahmen der Entscheidung über die PKH-Liquidation eines Parteivertreters lehnte die Urkundsbeamtin die Festsetzung der hierfür geltend gemachten Einigungsgebühr i.H.v. 45,00 EUR nebst Mehrwertsteuer ab. Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde die Kostenbeamtin vom AG angewiesen, die Einigungsgebühr zu erstatten. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Beschwerde zugelassen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hatte Erfolg. Der Beschluss des AG wurde aufgehoben.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war eine Einigungsgebühr nicht entstanden. Nach dem Wortlaut von Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 RVG-VV entstehe die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Letzteres sei hier der Fall, denn Regelungsinhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung sei ausschließlich der Verzicht der bei Durchführung des Versorgungsanspruchs begünstigten Partei auf den ihr zustehenden Anspruch auf Übertragung von Rentenanwartschaften. Streit über den Versorgungsausgleich habe vorher ebenso wenig bestanden wie eine Ungewissheit über Rechtsfragen. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs habe festgestanden ebenso wie die Person des Ausgleichspflichtigen. Ein Nachgeben aufseiten der anderen Partei sei nicht erfolgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Vorschrift sei der Gebührentatbestand nicht erfüllt.

Allein der Umstand, dass die Vereinbarung als Vergleich bezeichnet worden sei, löse den Gebührentatbestand nicht aus, da es nicht auf die Bezeichnung, sondern den Inhalt der Vereinbarung ankomme.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007, 6 WF 360/06

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