Leitsatz

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Vergleich, wonach sie gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsgegnerin war Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter beantragte im Rahmen der PKH-Erstattung die Festsetzung einer 1,5 Einigungsgebühr gem. Verfügungsverzeichnung zum RVG Nr. 1000. Ihrem Antrag wurde durch den Rechtspfleger entsprochen. Hiergegen legte die Bezirksrevisorin Erinnerung ein, die zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin mit der Begründung, eine Einigungsgebühr falle nicht an, weil der Vertrag sich ausdrücklich nur auf einen Verzicht beschränke.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet.

Nach Nr. 1000 des RVG-VV entstehe eine 1,5 Einigungsgebühr für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Es stehe außer Frage, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin bei Abschluss des Vergleichs mitgewirkt habe. Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich stelle einen Vertrag im Sinne der Vergütungsvorschrift dar.

Die Beschwerde stelle darauf ab, es liege hier (ausschließlich) ein Verzicht vor, für den die Entstehung einer Einigungsgebühr nach RVG nicht in Betracht komme.

Nach Auffassung des OLG lag der zu entscheidende Fall anders. Beide Parteien hätten wechselseitig auf Unterhalt verzichtet. Damit hätten sie zwar keinen "Streit", aber eine "Ungewissheit" über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Wenn auch aktuell Unterhalt nicht geltend macht wurde, so wäre dies jedenfalls in Zukunft auf beiden Seiten möglich gewesen. Die Unterhaltstatbestände der §§ 1572, 1573 und 1576 seien theoretisch in Betracht gekommen. Wenn nun beide Parteien auf die Geltendmachung solcher Ansprüche verzichteten, werde damit die nacheheliche Unterhaltssituation für beide geklärt. Nach dem Wortlaut werde zwar ein Verzicht ausgesprochen, der Sache nach handele es sich aber um ein wechselseitiges Nachgeben, indem jede der Parteien erkläre, einen potentiellen Anspruch nicht geltend zu machen wollen.

Damit stehe vom Grundsatz her fest, dass die Einigungsgebühr angefallen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.2005, 13 WF 497/05

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