Es werden fast alle Einkommensarten auf eine Rente wegen Todes angerechnet. Maßgebend ist immer das monatliche Einkommen, mehrere Einkommen sind zusammenzurechnen.
Folgende Einkommensarten sind zu berücksichtigen:
2.1 Erwerbseinkommen
Maßgebend ist das durchschnittliche Vorjahreseinkommen einschließlich aller in dieser Zeit angefallenen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Ist im Vorjahr kein Erwerbseinkommen erzielt worden, wird das laufende monatliche Einkommen berücksichtigt. Das laufende Erwerbseinkommen wird ausnahmsweise auch dann berücksichtigt, wenn es mindestens 10 % niedriger ist als das Vorjahreseinkommen. Sonderzahlungen werden dabei zu einem Zwölftel berücksichtigt.
Arbeitsentgelt
Zur Ermittlung des Nettobetrags werden abgezogen:
Arbeitnehmer |
40,0 % |
andere versicherungsfrei Beschäftigte (z. B. Vollrentenbezieher) |
30,5 % |
Bezüge von Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Zeitsoldaten, DO-Angestellte |
27,5 % |
Aufstockungsbeträge nach dem SGB VI für Altersteilzeit bei Arbeitnehmern werden nicht gekürzt. Zuschläge für Altersteilzeit nach dem Besoldungsrecht dagegen um einen Betrag von 7,65 %.
Arbeitseinkommen
Vom Arbeitseinkommen werden zur Ermittlung des Nettobetrags grundsätzlich 39,8 % abgezogen, es sei denn, aus der Selbstständigkeit werden steuerfreie Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens (ab 2009) erzielt. In diesem Fall werden nur 24,8 % abgezogen.
Zum Erwerbseinkommen zählen außerdem
Bezüge der Minister und parlamentarischen Staatssekretäre und Entschädigungen der Abgeordneten |
Abzug 27,5 % |
Vorruhestands- und Überbrückungsgelder des Arbeitgebers |
Abzug 40,0 % |
2.2 Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen
Ebenso wie bei Erwerbseinkommen ist auch bei kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen das durchschnittliche Vorjahreseinkommen maßgebend. Auch hier wird das laufende Einkommen zugrunde gelegt, wenn im Vorjahr entweder kein Einkommen erzielt wurde oder das laufende monatliche Erwerbseinkommen mindestens 10 % niedriger ist als das Vorjahreseinkommen.
Zur Ermittlung des Nettobetrags werden abgezogen:
- bei Bezug von Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Krankentagegeld und vergleichbaren Leistungen, die ggf. vom Leistungsbezieher zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und – soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden – zusätzlich pauschal 10 %,
- bei Bezug von Überbrückungsgeld der Seemannskasse pauschal 10 %, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden,
- bei Bezug von Kurzarbeiter- und Saison-Kurzarbeitergeld 40 %.
2.3 Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen
Bei dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen wird stets das laufende Einkommen berücksichtigt. Gezahlte oder noch zu erwartende Sonderzahlungen werden zu einem Zwölftel berücksichtigt. Zum dauerhaften Erwerbseinkommen gehören:
Rente |
Einkommen |
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (aus einer eigenen Versicherung) |
Hierzu gehören Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters- sowie Erziehungsrente. Ausgenommen sind in einer Rente eventuell enthaltene Kinderzuschüsse. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zusätzlich die Bergmannsrente, die knappschaftliche Ausgleichsleistung und das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus zu berücksichtigen. Für die Einkommensanrechnung werden die Rentenbeträge um pauschal 14 % (bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2011; zuletzt davor 13 %) gekürzt. |
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Landwirtschaftlichen Alterskasse |
Für die Einkommensanrechnung werden die Rentenbeträge um pauschal 14 % (bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2011; zuletzt davor 13 %) gekürzt. |
Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung |
Von der Berufsgenossenschaft gezahlte Verletztenrenten werden ohne eine eventuell geleistete Kinderzulage berücksichtigt. Die Verletztenrente wird bei der Einkommensanrechnung nur berücksichtigt, soweit sie den maßgebenden Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, die bei einem gleichen Grad der Erwerbsminderung gezahlt werden würde, übersteigt. Da aus einer Verletztenrente keine Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden, sind keine Abzüge vorzunehmen. Werden jedoch Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung (z. B. bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt, erfolgt eine pauschale Kürzung um 10 %. |
Ruhegehalt und Unfallruhegehalt sowie vergleichbare Bezüge (auch aus der Versorgung der Abgeordneten) |
Unter Ruhegehalt ist in erster Linie die Pension von Beamten und Richtern zu verstehen. Dazu gehören aber auch die Versorgungen der Minister, Senatoren und parlamentarischen Staatssekretäre. Ebenfalls bei Einkommensanrechnung zu berücksichtigen ist die Versorgung der Abgeordneten. Die Ruhegehälter und vergleichbare Bezüge – ohne eventuell gezahlter kindbezogener Anteile – werden um 25 % (bei Pension-... |