Bei dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen wird stets das laufende Einkommen berücksichtigt. Gezahlte oder noch zu erwartende Sonderzahlungen werden zu einem Zwölftel berücksichtigt. Zum dauerhaften Erwerbseinkommen gehören:

 
Rente Einkommen
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (aus einer eigenen Versicherung)

Hierzu gehören Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters- sowie Erziehungsrente. Ausgenommen sind in einer Rente eventuell enthaltene Kinderzuschüsse. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zusätzlich die Bergmannsrente, die knappschaftliche Ausgleichsleistung und das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus zu berücksichtigen.

Für die Einkommensanrechnung werden die Rentenbeträge um pauschal 14 % (bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2011; zuletzt davor 13 %) gekürzt.
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Landwirtschaftlichen Alterskasse Für die Einkommensanrechnung werden die Rentenbeträge um pauschal 14 % (bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2011; zuletzt davor 13 %) gekürzt.
Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung Von der Berufsgenossenschaft gezahlte Verletztenrenten werden ohne eine eventuell geleistete Kinderzulage berücksichtigt. Die Verletztenrente wird bei der Einkommensanrechnung nur berücksichtigt, soweit sie den maßgebenden Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, die bei einem gleichen Grad der Erwerbsminderung gezahlt werden würde, übersteigt. Da aus einer Verletztenrente keine Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden, sind keine Abzüge vorzunehmen. Werden jedoch Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung (z. B. bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt, erfolgt eine pauschale Kürzung um 10 %.
Ruhegehalt und Unfallruhegehalt sowie vergleichbare Bezüge (auch aus der Versorgung der Abgeordneten) Unter Ruhegehalt ist in erster Linie die Pension von Beamten und Richtern zu verstehen. Dazu gehören aber auch die Versorgungen der Minister, Senatoren und parlamentarischen Staatssekretäre. Ebenfalls bei Einkommensanrechnung zu berücksichtigen ist die Versorgung der Abgeordneten. Die Ruhegehälter und vergleichbare Bezüge – ohne eventuell gezahlter kindbezogener Anteile – werden um 25 % (bei Pension-/Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2011; zuletzt davor 23,7 %) gekürzt. Entsprechendes gilt für das Unfallruhegehalt sowie diesem vergleichbare Bezüge aus der Abgeordnetenversorgung.
Renten aus der berufsständischen Versorgung und Zusatzversorgung Zu den berufsständischen Versorgungswerken zählen insbesondere die Versorgungswerke der sog. kammerfähigen freien Berufe, wie z. B. Ärzte, Apotheker und Anwälte. Bei der Einkommensanrechnung werden von dort gezahlte Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters – ohne ggf. gezahlte kindbezogene Anteile – um 29,6 % (bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2011; zuletzt davor 27,5 %) gekürzt.
Betriebsrenten

Zu den Formen der betrieblichen Altersvorsorge gehören zum einen Renten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, die im Rahmen der Einkommensanrechnung um 23 % (bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2011; zuletzt davor 21,2 %) zu mindern sind, und zum anderen um Leistungen aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds, die um 17,5 % zu kürzen sind.

Ebenfalls anzurechnen sind Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Insbesondere handelt es sich hier um Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Diese Leistungen sind für die Ermittlung des Nettobetrags ebenfalls um 17,5 % zu mindern.

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