Begriff

Beim Bezug einer Rente wegen Todes aus der Rentenversicherung bzw. der Unfallversicherung wird eigenes Einkommen des Berechtigten angerechnet. In Abhängigkeit von der Höhe des eigenen Einkommens führt dies dazu, dass die Rente ggf. in niedrigerer Höhe oder gar nicht gezahlt wird. Auch wenn die Rente wegen zu hohen Einkommens nicht gezahlt wird, bleibt der Anspruch auf die Rente dem Grunde nach weiterbestehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Art und Weise, in der Einkommen auf Renten wegen Todes angerechnet wird, ist für die gesetzliche Rentenversicherung in den §§ 97, 228a Abs. 3, 314 und 314a SGB VI geregelt. Für die gesetzliche Unfallversicherung sind §§ 65 Abs. 3 und 216 Abs. 2 SGB VII einschlägig. Welche Einkünfte zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus den §§ 18a bis 18e, 114 SGB IV.

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