Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % (ab 2021: 50 %) der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen.

Hinweis: Maßstab für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG ist die ortsübliche Marktmiete. Darunter ist die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen.

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