§ 19 [Nichtselbständige Arbeit]

 

(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

 

1.

Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienstgewährt werden;

 

2.

Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen.

2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

 

(2[1]) 1Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 6 000 Deutsche Mark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag). 2Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die

 

1.

als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug

 

a)

auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,

 

b)

nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften

oder

 

2.

in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.

[1] Zum Umfang der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift s. BVerfG vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99, BStBl 2002 I S. 1305. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt die jetzige Gesetzesfassung anwendbar, spätestens jedoch nur bis zum 31.12.2004.

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