§ 19 [Nichtselbständige Arbeit]
(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
1. |
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienstgewährt werden; |
2. |
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. |
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2[1]) 1Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 6 000 Deutsche Mark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag). 2Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die
2. |
in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. |
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