§ 32a Einkommensteuertarif

 

(1)[1] 1Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen

 

1.

bis 13 067 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):

0;

 

2.

von 13 068 Deutsche Mark bis 17 063 Deutsche Mark:

(350,35 · y1 + 2 390) · y 1;

 

3.

von 17 064 Deutsche Mark bis 66 365 Deutsche Mark:

(101,31 · y 2 + 2 670) · y 2 + 1 011;

 

4.

von 66 366 Deutsche Mark bis 120 041 Deutsche Mark:

(151,93 · z + 3 669) · z + 16 637;

 

5.

von 120 042 Deutsche Mark an:

0,53 · x - 22 886.

3"y1" ist ein Zehntausendstel des 13 014 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4"y2" ist ein Zehntausendstel des 17 010 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5"z" ist ein Zehntausendstel des 66 312 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 6"x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.

 

(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist, .

 

(3) 1Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt. 2Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. 3Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag.

 

(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 120 041 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 5[2] (Einkommensteuer-Grundtabelle).

 

(5) 1Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34 und 34b und 34c [3] das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). 2Für zu versteuernde Einkommen bis 240 083 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 5a[4] (Einkommensteuer-Splittingtabelle).

 

(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

 

1.

bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,

 

2.

bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr

 

a)

der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,

 

b)

der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und

 

c)

der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.

2Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.

2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.

[1] Anzuwenden für 1999.
[2] Anzuwenden ab 01.01.1999.
[3] Angefügt durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden ab 01.01.1999.
[4] Anzuwenden ab 01.01.1999.

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