§ 33 Außergewöhnliche Belastungen

 

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

 

(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. 2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. 3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

 

(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte

bis

30 000 DM

über

30 000 DM

bis

100 000 DM

über

100 000 DM
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer

 

 

 

 

a) nach § 32a Absatz 1 5 6 7

 

b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) 4 5 6

 

zu berechnen ist;

 

 

 

2. bei Steuerpflichtigen mit

 

 

 

 

a) einem Kind oder zwei Kindern, 2 3 4

 

b) drei oder mehr Kindern 1 1 2

 

 

 

vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält.

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