§ 34g [Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen]
1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an
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politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und |
2Die Ermäßigung beträgt 50 vom Hundert der Ausgaben, höchstens jeweils 1 500 Deutsche Mark für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 3 000 Deutsche Mark § 10b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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