§ 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

 

(1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1 festgesetzten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. 4Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu versehen, daß alle Angaben vollständig und richtig sind. 5Die Anmeldung ist von dem Schuldner, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.

 

(2) 1In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 [1] sind der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

 

1.

den Namen und die Anschrift des Gläubigers;

 

2.

die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs;

 

3.

den Zahlungstag;

 

4.

[2]den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren Kapitalertragsteuer

 

5.

das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.

2Bei Kapitalerträgen im Sinn des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4[3], 7 und 8 sowie Satz 2 ist außerdem die Zeit anzugeben, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind. 3Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen läßt. 4Ist die auszahlende Stelle nicht Schuldner der Kapitalerträge, hat sie zusätzlich den Namen und die Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge anzugeben. 5§ 45 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.

 

(3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu erteilen. 2Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Finanzdienstleistungsinstituts muß auch der Schuldner hervorgehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann unterbleiben.

 

(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44b Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird.

 

(5) 1Eine Bescheinigung, welche den Absätzen 2 bis 4 nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.

 

(6) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht. 3Der Aussteller haftet nicht

 

1.

in den Fällen des Satzes 2,

 

2.

wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.

[1] Geändert durch Steuerbereinigungsgesetz 1999. Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.1998 zufließen (§ 52 Abs. 53). Anzuwenden ab 01.01.1999.
[2] Nr. 4 geändert durch Zerlegungs- und Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz. Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.1998 zufließen (§ 52 Abs. 53). Anzuwenden ab 01.01.1999.
[3] Geändert durch Steuerbereinigungsgesetz 1999. Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.1998 zufließen (§ 52 Abs. 53). Anzuwenden ab 01.01.1999.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge