Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Einkünfte sind laut BFH demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht. Dies wird bei Kapitaleinkünften regelmäßig der Inhaber der Kapitalforderung sein. Im Ausnahmefall können Einkünfte auch dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sein. Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG erzielt der Anteilseigner (ggf. als wirtschaftlicher Eigentümer), dem die Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den Fällen des Nießbrauchs ist von der jeweiligen "Nießbrauchsart" abhängig. Einnahmen aus Forderungen, die zur Sicherung übereignet wurden, sind dem Sicherungsgeber zuzurechnen. Diesem ist auch die Steuerbescheinigung auszuhändigen. Zinsen aus Treuhandkonten sind regelmäßig dem Treugeber zuzurechnen. Gleiches gilt für Erträge aus Anderkonten. Zinsen aus Mietkautionen sind Erträge des Mieters und deshalb auch bei diesem zu versteuern. Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren, Sparforderungen u. Ä. sind im Fall der Gesamtrechtsnachfolge (Erbschaft) in voller Höhe dem Erben zuzurechnen (Zuflussprinzip des § 11 EStG). Eine besitzzeitanteilige Aufteilung auf Erblasser und Erbe ist nicht vorzunehmen. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gilt Entsprechendes.
Zur steuerlichen Anerkennung von Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen hat die Verwaltung in einem umfangreichen Schreiben Stellung genommen. Bei Darlehensvereinbarungen ist insbesondere darauf zu achten, dass diese zivilrechtlich wirksam sind und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Sie müssen einem Fremdvergleich standhalten und i. d. R. Vereinbarungen über die Laufzeit, die Zeit der Rückzahlung enthalten und ausreichend besichert sein. Ein Darlehensvertrag zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen kann ausnahmsweise steuerrechtlich bereits anerkannt werden, wenn er zwar nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, aber die Darlehensmittel ansonsten bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen. Die getroffenen Vereinbarungen müssen tatsächlich vollzogen werden, d. h. insbesondere die Darlehenszinsen regelmäßig gezahlt werden. Demgegenüber brauchen die Modalitäten der Darlehenstilgung und die Besicherung nicht geprüft zu werden.
Darlehen mit nahestehenden Personen
Bei Darlehensverhältnissen zwischen nahestehenden Personen sind aufseiten des Darlehensgebers die Besonderheiten des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG zu beachten.
Wird Kapitalvermögen auf die Kinder übertragen, führt das dazu, dass – wenn die Übertragung steuerlich anerkannt wird – die Einkünfte aus der Kapitalanlage dem Kind zuzurechnen sind. Hat das Kind keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen, bleiben bei diesem im VZ 2024 Einnahmen i. H. v. 12.820 EUR (Grundfreibetrag 11.784 EUR + Sparer-Pauschbetrag 1.000 EUR + Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR) steuerfrei. Bei Vorlage einer NV-Bescheinigung werden die Kapitalerträge durch die Banken ohne Kapitalertragsteuerabzug ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass die Eltern bei Einrichtung der Depotkonten zugunsten ihrer Kinder unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie ihren Kindern unwiderruflich Vermögen zuwenden wollen. Dieser Wille muss für die Bank deutlich erkennbar sein. In den Kontoeröffnungsblättern müssen die Kinder als Vertragspartner und Kontoinhaber genannt und besondere, anderslautende Gläubigerabreden dürfen nicht getroffen sein. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist bei einer reinen Schenkung nicht erforderlich. Insoweit liegt kein schädliches In-Sich-Geschäft der Eltern als Schenker und Vertreter der Beschenkten (Kinder) vor. Denn die Regelung greift nicht ein, wenn das Rechtsgeschäft dem Minderjährigen lediglich Vorteile bringt. Hiervon ist bei einer Geldschenkung (oder Übertragung von Schuldverschreibungen u. Ä., Wertpapieren, die nur Gläubiger-, aber keine Gesellschaftsrechte einräumen) stets auszugehen.
Die Zurechnung des Kapitalvermögens und der Einkünfte setzt weiterhin voraus, dass die Eltern dieses – getrennt von ihrem eigenen Vermögen – fortan wie Kindesvermögen verwalten. Hieran fehlt es, wenn nach einigen Jahren ein – wenn auch kleiner – Teil des Gelds zur gemeinsamen Lebensführung verwendet wird.
Wichtig ist auch, dass der Beschenkte mit seinem Vermögen Marktchancen ausnutzen kann. Das ist nicht der Fall, wenn ein Gesellschafter einem Angehörigen ein zinsloses Darlehen zur Verfügung stellt (Abbuchung auf dem Kapitalkonto), welches anschließend als Darlehen an die Gesellschaft fällig wird.