Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
5.3.1 Allgemeines
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG regelt die Steuerpflicht von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn nicht die Rentenzahlung gewählt wird. Nach dieser Vorschrift werden nur die Versicherungsleistungen im Erlebensfall versteuert.
Eine Kapitallebensversicherung kann – in Abgrenzung zu einer herkömmlichen Kapitalanlage – nur vorliegen, wenn durch den Vertrag ein Todesfallrisiko bzw. ein Langlebigkeitsrisiko abgesichert ist.
Todesfallleistungen
Todesfallleistungen aus ab 2005 abgeschlossenen Versicherungsverträgen unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Sie sind allerdings steuerpflichtig, wenn der Versicherungsvertrag entgeltlich erworben wurde und der Versicherungsfall nach dem 31.12.2014 eintritt.
Die Versicherungsleistung ist aber nicht steuerpflichtig, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.
Bei der Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen ist zu unterscheiden, ob es sich um einen bis zum 31.12.2004 oder ab 2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag handelt.
Die Abgeltungsteuer i. H. v. 25 % gilt grundsätzlich für alle Lebensversicherungserträge, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen steuerpflichtigen Altvertrag (Abschluss vor dem 1.1.2005) oder um einen Neuvertrag handelt. Lediglich Neuverträge, deren Erträge hälftig steuerpflichtig sind, sind mit der tariflichen Einkommensteuer anzusetzen.
Wird ein Lebensversicherungsvertrag entgeltlich erworben, wird der Kaufpreis ab dem Jahr 2008 wie die Versicherungsbeiträge ertragsmindernd berücksichtigt. Bei entgeltlich erworbenen Versicherungen ist seit 2015 grundsätzlich auch die Todesfallleistung steuerpflichtig.
Vertragsabschluss nach dem 31.3.2009
Für Versicherungsverträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.3.2009 abgeschlossen werden, gilt ein Mindesttodesfallschutz. Dieser bedeutet:
- Bei laufender gleich bleibender Beitragszahlung muss ein Todesfallschutz i. H. v. 50 % der für die Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge vorliegen.
- Für andere Versicherungsverträge (Einmalbeiträge, kürzere Beitragsdauer oder fondsgebundene Lebensversicherungen) wird auf das jeweilige Deckungskapital, den Zeitwert oder die geleisteten Beiträge abgestellt. Eine Todesfallleistung, die diesen Wert spätestens nach 5-jähriger Vertragslaufzeit um 10 % übersteigt, ist ausreichend. Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf null sinken.
Einzelheiten hierzu regelt das BMF-Schreiben vom 1.10.2009.
5.3.2 Altverträge (Abschluss bis zum 31.12.2004)
Für Kapitallebensversicherungen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, gilt hinsichtlich der Versteuerung das bis dahin geltende Recht, und zwar unabhängig davon, in welchem Jahr die Versicherungsleistung zufließt.
Zinsen aus den Sparanteilen, die in Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (= vereinfacht Lebensversicherungen) enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG (2004) Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Prämien zu Lebensversicherungen setzen sich i. d. R. aus einem Kostenanteil (Verwaltungskosten der Versicherung), einem Sparanteil (Deckungskapital) und einem Risikoanteil (für vorzeitige Leistungen z. B. in Todesfällen) zusammen.
Der Sparanteil wird von den Versicherungsgesellschaften angelegt, um ein Deckungskapital zu schaffen. Die Verzinsung dieses Deckungskapitals führt zu den zu versteuernden Kapitaleinnahmen. Die Versicherungsleistung setzt sich zusammen aus der Versicherungssumme (Beiträge + rechnungsmäßige Zinsen) und der Überschussbeteiligung (außerrechnungsmäßige Zinsen + Gewinne aus Kosten- und Risikoanteil). Rechnungsmäßige Zinsen sind die Zinsen, die bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt wurden; außerrechnungsmäßige Zinsen sind solche, die die Versicherungsgesellschaft über ihre (garantierte) Kalkulation hinaus erwirtschaftet hat. Damit gehören die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus dem Versicherungsvertrag sowohl im Erlebens- als auch im Todesfall generell zu den Kapitaleinkünften.
Erträge aus "Alt-Lebensversicherungen" sind grundsätzlich steuerfrei, wenn die Beiträge zu einer Lebensversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (2004) dem Grunde nach als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Rentenzahlungen aus vor 2005 abgeschlossenen Versicherungen mit Kapitalwahl...