Leitsatz
Das OLG Düsseldorf hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob über die Altersrente hinausgehende Einkünfte des unterhaltsverpflichteten Ehemannes bei der Berechnung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Der im Jahre 1942 geborene Kläger und die im Jahre 1940 geborene Beklagte hatten im Jahre 1968 geheiratet. Sie trennten sich im März 1996, seit April 2002 waren sie rechtskräftig geschieden.
Durch Vergleich vom 22.04.2002 hatte sich der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von 1.175,72 EUR verpflichtet. Seinerzeit erzielte er Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, die Beklagte verfügte über keinerlei Einkünfte. Der Kläger war seit dem Jahre 2006 wieder verheiratet. Seine zweite Ehefrau erzielte allenfalls geringfügige Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit.
Der Kläger bezog eine Altersrente von 672,00 EUR, die Beklagte in dem streitbefangenen Unterhaltszeitraum ab Juli 2008 eine solche i.H.v. 578,00 EUR. Ihre Rente beruhte im Übrigen i.H.v. ca. 350,00 EUR auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien.
Der Kläger arbeitete auch über das Erreichen der Altersgrenze hinaus selbständig als Grafik-Designer und erzielte hieraus nach den von ihm vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen Überschüsse von ca. 50.000,00 EUR jährlich.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Abänderung des Unterhaltsvergleichs vom 22.4.2002 ab 1.7.2008 auf Null. Die Beklagte hat in vollem Umfang Klageabweisungsantrag angekündigt und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Das erstinstanzliche Gericht hat den PKH-Antrag zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass allein das Renteneinkommen des Klägers für die Unterhaltsberechnung maßgeblich sei.
Der hiergegen von der Beklagten eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen.
Beim OLG hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hielt das Klageabweisungsbegehren der Beklagten hinsichtlich eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 200,00 EUR für Erfolg versprechend.
Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei die Unterhaltsbemessung nicht völlig unabhängig von den Einkünften des Klägers aus selbständiger Tätigkeit über den Rentenbeginn hinaus vorzunehmen. Es bedürfe vielmehr einer an den Umständen des Einzelfalls orientierten Abwägung, ob bzw. in welcher Höhe das vom Kläger aus überobligatorischer Tätigkeit erzielte Einkommen zu berücksichtigen sei (BGH in FamRZ 2005, 442 ff., 1154 f.; Gerhardt in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rz. 557c).
Die Vornahme dieser Abwägung im Einzelnen sei dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, ggf. nach weiterer Sachaufklärung.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009, II-8 WF 210/08