Leitsatz
Mahnt ein Wettbewerbsverband einen Marktteilnehmer kostenpflichtig ab, kann für eine zusätzliche anwaltliche Abmahnung i.d.R. keine Kostenerstattung verlangt werden. Das gilt auch, wenn der Abgemahnte zunächst nicht reagiert.
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein, der von Mitgliedern aus den Bereichen des Handels, des Handwerks und der Industrie getragen wird. In § 1 Nr. 5 der Unterlassungsklageverordnung ist er ausdrücklich als Wettbewerbsverband genannt. Zu seinen Aufgaben gehört die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte vertrieb über die Internetplattform eBay einen Kräutertee. Diesen bewarb sie mit Werbeaussagen, die unstreitig wettbewerbswidrig waren. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser unlauteren Werbeaussagen ab. Als die Beklagte nicht reagierte, beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt, der die Beklagte ein weiteres Mal abmahnte. Für die 1. Abmahnung stellte der Verband 181,13 EUR in Rechnung, der Rechtsanwalt machte für die vorprozessuale zusätzliche Abmahnung eine Kostenerstattung i.H.v. 899,40 EUR geltend. Zwar besteht nach § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Abmahnung. Ist diese Abmahnung aber bereits durch einen Wettbewerbsverband erfolgt, begründet eine 2. Abmahnung keinen weiteren Aufwendungsersatzanspruch. Die 2. Abmahnung war zwar rechtlich begründet, aber sie war nicht mehr erforderlich. Der betroffene "Übeltäter" war bereits durch die erste Abmahnung hinreichend auf seinen Verstoß hingewiesen worden.
Die Entscheidung des OLG ist deshalb interessant, weil sie von der bisherigen Rechtsprechung der OLGe abweicht. Nach Auffassung des OLG Hamburg zeigt die jüngere Entwicklung der Rechtsprechung, dass Vereine die sich zum Zwecke der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes gegründet haben, in der Lage sein müssen, Abmahnungen mit eigenen Kenntnissen zu bewerkstelligen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Fall keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweise. Für eine weitere Abmahnung durch einen Rechtsanwalt sei dann kein Raum.
Die Regelung des Gesetzes für den unlauteren Wettbewerb zur Kostenerstattung enthält nach Auffassung des OLG eine spezielle Kodifizierung des von der Rechtsprechung entwickelten Anspruchs aus "Geschäftsführung ohne Auftrag". Auch nach diesem Rechtsinstitut entspricht eine 2. Abmahnung nicht dem wohlverstandenen Interesse bzw. dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten. Dies gilt auch, wenn der Abgemahnte auf die 1. Abmahnung nicht reagiert hat.
Link zur Entscheidung
OLG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009, 5 U 35/08.