Der Begriff "Erstausstattung" ist eng auszulegen. Er erfasst Fälle, in denen eine Wohnung neu einzurichten ist, weil sie vorher nicht existierte oder die Einrichtung im Ganzen zerstört wurde. Ein Wohnungsbrand, Flutkatastrophen oder die Gründung eines eigenen Wohnsitzes sind Beispiele. Letzteres kommt bei Familiengründung, nach Scheidung, überwundener Obdachlosigkeit oder einer Haftstrafe in Betracht.

Bei einer nur teilweise zerstörten Wohnungseinrichtung muss der Sozialhilfeträger nur leisten, wenn der überwiegende Teil neu angeschafft werden muss.

 
Hinweis

Keine Einzelgegenstände

Defekte oder verbrauchte Einzelgegenstände werden nicht als einmaliger Bedarf anerkannt. Solche Kosten müssen aus dem Regelsatz bestritten werden. Gleiches gilt für die Kosten einer Renovierung beim Einzug in eine neue Wohnung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge