Bei der Meldung von Einmalzahlungen ist zwischen folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden:
7.1 Nächste abzugebende Meldung
Sofern die beitragspflichtige Einmalzahlung dem laufenden Kalenderjahr zuzuordnen ist, ist es mit dem laufenden Arbeitsentgelt desselben Kalenderjahres in einer Summe mit der nächsten abzugebenden Meldung zu erstatten. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine
handelt.
Einmalzahlung kann mit Jahresmeldung gemeldet werden
Eine Arbeitnehmerin erhält ein laufendes Arbeitsentgelt vom 1.1. bis 31.12.2024 i. H. v. 20.000 EUR. Im Dezember erhält sie ein beitragspflichtiges Weihnachtsgeld von 1.500 EUR.
Ergebnis: Das vom 1.1. bis 31.12.2024 erhaltene Arbeitsentgelt ist um das beitragspflichtige Weihnachtsgeld zu erhöhen.
Jahresmeldung
Beschäftigungszeit: 1.1. bis 31.12.2024
Grund der Abgabe: "50"
Entgelt: 21.500 EUR
7.2 Sondermeldung
Im Meldeverfahren nach der DEÜV hat der Arbeitgeber die beitragspflichtige Einmalzahlung gesondert zu melden, wenn
- eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder eine sonstige Meldung für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt,
- die folgende Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder sonstige Meldung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt enthält oder
- für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten.
Der Arbeitgeber hat die beitragspflichtige Einmalzahlung gesondert zu melden, wenn die Auszahlung während einer bereits gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung (z. B. wegen Krankengeldbezug, Elternzeit) oder während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung erfolgt.
Meldegrund/-zeitraum
Als Meldegrund ist die Schlüsselzahl "54" anzugeben. Als Beschäftigungszeitraum sind der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung der Einmalzahlung und die beitragspflichtige Einmalzahlung einzutragen.
Die sog. Sondermeldung für eine Einmalzahlung hat mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung, zu erfolgen.
Einmalzahlung wird mit Sondermeldung gemeldet
Eine Arbeitnehmerin bezieht vom 15.8.2023 bis 29.2.2024 Krankengeld. Im Dezember 2023 erhält sie ein beitragspflichtiges Weihnachtsgeld i. H. v. 1.500 EUR.
Ergebnis: Es war eine Unterbrechungsmeldung zum 14.8.2023 zu erstatten, da die Beschäftigung länger als einen Kalendermonat ohne Entgeltzahlung unterbrochen wurde.
Unterbrechungsmeldung
Beschäftigungszeit: 1.1. bis 14.8.2023
Grund der Abgabe: "51"
Wegen der gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung, ist das Weihnachtsgeld i. H. v. 1.500 EUR als Sondermeldung mit Grund der Abgabe "54" zu erstatten.
Beschäftigungszeit: 1.12. bis 31.12.2023