Leitsatz
Wird bei einem in Erfüllung eines Anspruchs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeräumten Erbbaurecht für den Fall der Insolvenz des Erbbauberechtigten der Heimfall unter Ausschluss einer Vergütung des Erbbaurechts vereinbart, so steht dem § 119 InsO zunächst nicht entgegen. Geht die Ausgestaltung des investitionsbedingten Anspruchs auf Einräumung eines Erbbaurechts allerdings inhaltlich über § 42 SachenRBerG hinaus und akzeptiert dies der Nutzer, so kann der Insolvenzverwalter diese auf eine Gläubigerbenachteiligung angelegte Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO anfechten, so dass dem Eigentümer der Heimfall versagt wird.
Sachverhalt
Die Gemeinschuldnerin hatte infolge von Investitionen selbständiges Gebäudeeigentum erlangt, das auf der Grundlage des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zur Bestellung eines Erbbaurechts geführt hat. Dieses Eigentum sollte durch eine jahrzehntelange Nutzung durch die Gemeinschuldnerin abgegolten werden. Klägerin und Gemeinschuldnerin hatten den Heimfall unter der Voraussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Erbbauberechtigten vereinbart. Mit diesem Inhalt ist das dingliche Recht am Grundstück durch Einigung und Eintragung im Grundbuch entstanden.
Der Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin hat die Heimfallregelung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO angefochten und wendet sich gegen das vom LG angenommene Aussonderungsrecht der Klägerin. Er hält die in den Erbbaurechtsverträgen enthaltenen Heimfallregelungen für unzulässig nach §§ 138, 242 BGB, weil darin eine unentgeltliche Leistung der Gemeinschuldnerin i.S.v. § 134 InsO enthalten sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Parteien könnten die Heimfallvoraussetzungen frei vereinbaren und die Insolvenz lasse den Heimfall unberührt. Eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger sei nicht gegeben, da nur ausgesondert werde.
Das LG bejahte einen Anspruch der Klägerin auf unentgeltliche Übertragung der Erbbaurechte, da die Vereinbarung des Heimfalls im Falle der Insolvenz weder gegen die Regelungen der InsO verstoße noch die vereinbarte Unentgeltlichkeit des Heimfalls treu- oder sittenwidrig sei. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, die in der Sache Erfolg hat.
Entscheidung
Die Klägerin ist an der Geltendmachung des Heimfalls gehindert, weil der Beklagte die inhaltliche Ausgestaltung der Erbbaurechte durch die zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin geschlossenen Verträge wirksam gemäß §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 S. 1, 143 Abs. 1 InsO angefochten hat. Es kommt im Anfechtungsrecht nach §§ 129 ff. InsO nicht auf die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses an. Zentraler Begriff ist die Gläubigerbenachteiligung, wozu eine Verkürzung oder Vereitelung der Befriedigung der Gläubiger z.B. durch Verminderung der Aktivmasse gehört.
Zwar hat das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 30.03.2000 - 19 U 232/98 - in der Geltendmachung des Heimfalls keine Gläubigerbenachteiligung gesehen, weil es um einen dinglich gesicherten Anspruch gehe. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist diese Ansicht für ein nach dem SachenRBerG bestelltes Erbbaurecht jedoch nicht haltbar.
Auf Grund ihrer erbrachten baulichen Investitionen hatte die Gemeinschuldnerin einen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück erlangt, was ihr ein Recht zum Besitz verlieh. Damit ging die sich aus den Investitionen ergebende Rechtsposition unter und es galt von nun an nur noch das für Erbbaurechte maßgebliche Recht (§ 60 Abs.1 SachenRBerG). Akzeptierte in dem Zusammenhang die Gemeinschuldnerin die Vereinbarung von Heimfallbestimmungen, die das SachenRBerG nicht vorsah und die für den Fall der Insolvenz eine unentgeltliche Übertragung des Erbbaurechts auf die Klägerin zuließen, so wird dadurch die Insolvenzmasse geschmälert. Ansonsten hätte die Gemeinschuldnerin immer noch entweder die alte, durch die Investition begründete Rechtsposition oder das an diese Stelle getretene Erbbaurecht ohne Heimfallbestimmung inne. Diese Position hätte die Gemeinschuldnerin in die Masse eingebracht. Indem jedoch gerade für den Fall der Insolvenz Heimfallregelungen getroffen sind, haben Kl. und Gemeinschuldnerin willentlich direkt vermindert auf die Haftungsmasse Einfluss genommen. Aus dem konkreten Insolvenzbezug der Heimfallbestimmung lässt sich auch auf den erforderlichen Vorsatz von Kl. und Gemeinschuldnerin und dessen Kenntnis i.S.v. § 133 Abs. 1 S. 1 InsO schließen (sog. Benachteiligungsvorsatz).
Bei der Belastung der Grundstücke mit den Erbbaurechten handelt es um eine Rechtshandlung der Gemeinschuldernerin nach § 129 Abs. 1 InsO. Durch die erklärte Anfechtung ist in der Folge alles, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin aufgegeben wurde, nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO wieder zur Masse zurück zu gewähren, was im Grundsatz die Aufhebung der Erbbaurechte und die Wiedereinräumung der alten Rechtsposition bedeuten würde, aber mit Blick auf § 59 Abs. 2 SachenRBerG nicht möglich sein dürfte. Daher haftet...