Normenkette

§ 13 WEG, § 14 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

Die täglich zulässige Klavier-Spielzeit (gemäß Hausordnungsregelung) kann sich für einen Wohnungseigentümer dadurch reduzieren (hier auf 1 Stunde), dass mehrere in einer Eigentumswohnung zusammenlebende Miteigentümer oder Familienmitglieder musizieren und die Hausordnung einen zeitlichen Rahmen (hier 2 Stunden) festlegt.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.08.1984, 20 W 190/84)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Wenn ich die Begründung dieser Entscheidung richtig verstanden habe, darf festgestellt werden, dass eine rechtswirksam zustande gekommene Hausordnung grundsätzlich Bindungswirkung für sämtliche Beteiligten besitzt, so z.B. auch hinsichtlich einer Detailregelung des zeitlichen Rahmens eines täglichen Klavierspiels (zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr). Ein weitergehender Beschluss mit den Geboten, Klavier nur mit Moderator zu spielen oder die Lautstärke auf Zimmerlautstärke zu beschränken, wäre nichtig, da er einem unzulässigen Spielverbot gleichkäme (vgl. schon OLG Hamm, NJW 81, 465 und OLG Oldenburg, Niedersächsischer Rechtspfleger 77, 213); auch das Verbot des Spielens an Sonn- und Feiertagen könne nicht aufrechterhalten werden. Allerdings kann ein Gericht den in einer Hausordnung festgelegten zeitlichen Rahmen des Musizierens bei mehreren in einer Wohnung spielenden Familienmitgliedern durch zeitliche Zuweisungen präzisieren, um Maximierungen von Spielzeiten zu vermeiden. Die Hellhörigkeit eines Hauses kann bei solchen Zuordnungen eine Rolle spielen, ebenso auch die Art des Spiels. Aufsichtspflichtige Eltern über Kinder sind auch als mittelbare Störer verpflichtet, für die Einhaltung der Hausordnung durch ihre Kinder zu sorgen.

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