Leitsatz

Einseitige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die nur für den Arbeitnehmer gelten und zum Anspruchsverlust führen, widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung und sind deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

 

Sachverhalt

Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift ist. Zu den konkret-individuellen Begleitumständen gehören insbesondere

  • persönliche Eigenschaften des individuellen Vertragspartners, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken,
  • Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie z.B. Überrumpelung, Belehrung sowie
  • untypische Sonderinteressen des Vertragspartners.

Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 31.8.2005, 5 AZR 545/04. – Vgl. zu Ausschlussklauseln auch das Muster im „Unbefristeten Arbeitsvertrag” auf der Praxishilfen-CD.

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