Leitsatz

Nur wenn das Grundbuchamt aufgrund der Eintragungsunterlagen nicht zu einer abschließenden Würdigung in der Lage ist, muss es Verfügungen nicht selbst auslegen. Notariellen Urkunden ist zunächst die Vermutung immanent, dass in ihrer Fassung das tatsächlich Gewollte vollständig und richtig zum Ausdruck kommt.

 

Sachverhalt

Der 2007 verstorbene Erblasser und seine 2002 vorverstorbene Ehefrau schlossen einen Erbvertrag, mit dem sie ihre 6 Kinder zu Schlusserben zu gleichen Teilen bestimmten und dem Überlebenden eine Abänderungsbefugnis dahingehend einräumten, das Erbe frei unter den festgelegten Schlusserben zu verteilen. 2006 bestimmte der Erblasser den Beteiligten durch notariellen Nachtrag zum Testamentsvollstrecker. Aufgenommen in die Urkunde wurde ein Hinweis des Notars, dass dies nicht von dem Abänderungsvorbehalt gedeckt sein könnte.

Trotz Zustimmung aller Miterben verweigerte das Grundbuchamt die Eintragung des Beteiligten als Testamentsvollstrecker nur auf Grundlage des notariellen Nachtrages; es forderte hierfür die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch die nach § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO grundsätzlich durch notariellen Vertrag und Niederschrift der Eröffnung belegbare Erbfolge als nicht nachgewiesen, so kann es gem. Hs. 2 einen Erbschein verlagen. Die Vorschrift gilt hinsichtlich der Befugnisse eines Testamentsvollstreckers entsprechend.

Die einseitige testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung stellt eine rechtliche Beeinträchtigung der bedachten Erben dar und könnte daher nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sein. Die Abänderungsbefugnis erlaubt ihrem Wortlaut nach nicht die Tesamentsvollstreckereinsetzung. Auch die Möglichkeit, einen Erben zum Alleinerben einzusetzen, spricht nicht dafür, dass den Erben durch Testamentsvollstreckung allein die Verfügungsbefugnis entzogen werden kann.

Ermittlungen zur Auslegung des maßgeblichen gemeinschaftlichen Willens der Eheleute bei Vertragserrichtung sind jedoch dem Nachlassgericht vorbehalten.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 03.06.2008, 34 Wx 29/08

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