Leitsatz

Der BGH hat eine Klausel aus den AGB der Sparkassen gekippt. Sie sieht u.a. ein einseitiges Preis- und Zinsänderungsrecht je nach Marktlage vor, das unwirksam ist.

 

Sachverhalt

Sparkassenkunden, die sich über hohe Bearbeitungsgebühren ärgern, sollten sich die AGB ihrer Sparkasse genau anschauen. In zwei aktuellen Urteilen hat der BGH folgende Klausel für unwirksam erklärt:

"Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage, z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus, und des Aufwands nach § 315 BGB nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…)".

Eine solche Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, da sie die Kunden unangemessen benachteilige. Sie berechtige die Sparkassen zur Einforderung von Gebühren auch für solche Leistungen, für die sie eigentlich eine Vergütung nicht beanspruchen können, da sie diese aufgrund gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten ohnehin erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen, z.B. Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern.

Der BGH bemängelte auch das in der Klausel enthaltene Preisänderungsrecht. Es benachteilige die Kunden ebenfalls unangemessen. So seien die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, in der Klausel völlig unklar. Hinzu kommt, dass die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Senkung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält. Den Sparkassen werde es so ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Gleichgewicht zu ihren Gunsten zu verändern. Dasselbe gilt für das ebenfalls in der Klausel aufgeführte Zinsanpassungsrecht der Sparkassen. Die Sparkassen müssen künftig also die Grundlagen für die Zinsänderung transparent und nachvollziehbar machen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08.

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