Problemüberblick

Bis zur WEG-Reform war unstreitig, dass ein Wohnungseigentümer oder ein von ihm ermächtigter Drittnutzer die Verwaltungsunterlagen am Sitz der Verwaltung einzusehen hat. Diese Selbstverständlichkeit fand ihre Begründung im Kern in dem Umstand, dass die Verwaltung die Einsichtnahme schuldete und dabei eine originär eigene Aufgabe wahrnahm.

Diese Rechtfertigung lässt sich nicht mehr erhalten, da die Verwaltung im geltenden Recht nurmehr Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist. Die Verwaltung wird – formal betrachtet – von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt. Daher gibt es derzeit im Schrifttum Stimmen, die als Leistungsort für die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen die Wohnungseigentumsanlage ansehen. Insoweit ist es gerade aus Sicht der Verwaltungen wohltuend, dass das AG, ohne diese Stimmen auch nur zu nennen (Nachweise findet man beispielsweise bei BeckOK WEG/Elzer, 52. Ed. 3.4.2023, WEG § 18 Rn. 155), sich wenigstens pragmatisch für die m. E. allein vertretbare Ansicht entscheidet.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer es als wichtig empfinden, die Verwaltungsunterlagen beim Verwalter einzusehen. Beruft sich ein Wohnungseigentümer auf § 18 WEG, sollte die Verwaltung zwar einräumen, dass die Rechtslage unsicher sei, sich aber darauf berufen, dass die h. M. der Ansicht sei, es habe sich an der Rechtslage nichts geändert. Ergänzend kann man dann auf die vorstehende Entscheidung hinweisen.

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