Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, seine Mieter zu ermächtigen, sein aus § 18 Abs. 4 WEG folgendes Einsichtsrecht in die Betriebskostenbelege auszuüben, um auf diese Weise den Anspruch der Mieter auf Belegeinsicht aus §§ 556, 259 BGB zu erfüllen. Die Regelungen der DSGVO stehen dem nicht entgegen; insbesondere ist die Darlegung eines besonderen Interesses des Mieters nicht erforderlich, denn das allgemeine Interesse der Berechtigten, die Tätigkeit des Abrechnungspflichtigen zu kontrollieren, genügt.

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