2.1.2.1.

Für die Einstufung der Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dieser Klasse als instabile explosive Stoffe ist das Ablaufschema in Abbildung 2.1.2 maßgeblich. Die Prüfverfahren werden in Teil I des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien der UN RTGD (UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter) beschrieben.[1]

2.1.2.2.

Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dieser Klasse, die nicht als instabile explosive Stoffe eingestuft werden, sind je nachdem, welche Art von Gefahr sie darstellen, einer der folgenden sechs Unterklassen zuzuordnen:

 

a)

Unterklasse 1.1: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte vorhandene Menge praktisch gleichzeitig erfasst.)

 

b)

Unterklasse 1.2: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.

 

c)

Unterklasse 1.3: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr entweder durch Luftdruck oder durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke bzw. durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,

i) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
ii) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück- oder Wurfstückwirkung bzw. beide Wirkungen entstehen.
 

d)

Unterklasse 1.4: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die keine erhebliche Gefahr darstellen:

Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die im Falle der Entzündung oder Zündung nur eine geringe Gefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf die Verpackung beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts der Verpackung zur Folge haben.
 

e)

Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe/Gemische:

Stoffe und Gemische, die zwar massenexplosionsfähig, aber so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes zu einer Detonation unter normalen Bedingungen sehr gering ist.
 

f)

[2]Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Erzeugnisse, die nicht massenexplosionsfähig sind:

  • Erzeugnisse, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe oder Gemische enthalten
  • und eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Weiterleitung aufweisen.

2.1.2.3.

Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, die nicht als instabil eingestuft sind, sind anhand der Ergebnisse der Prüfungen nach Tabelle 2.1.1 in eine der sechs in Absatz 2.1.2.2 des vorliegenden Anhangs genannten Unterklassen einzustufen, die auf den UN RTDG[3], Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil I Prüfserien 2 bis 8, beruhen:

Tabelle 2.1.1

Kriterien für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

 

 

Kategorie Kriterien
Instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1 bis 1.6

Bei explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit beabsichtigter Explosionswirkung oder pyrotechnischer Wirkung der Unterklassen 1.1 bis 1.6 sind folgende Prüfserien durchzuführen:[4]

Explosionsfähigkeit: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 2 (Abschnitt 12 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien). Für Explosivzwecke bestimmte Stoffe[5] unterliegen nicht der UN-Prüfserie 2.

Empfindlichkeit: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 3 (Abschnitt 13 der UN RTDG[6], Handbuch über Prüfungen und Kriterien).

Thermische Stabilität: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 3c (Unterabschnitt 13.6.1 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien).

Für eine Einordnung in die korrekte Unterklasse sind weitere Prüfungen erforderlich.

2.1.2.4

Explosive Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse mit Explosivstoff, die unverpackt sind oder die in eine andere als die Originalverpackung oder eine dieser ähnelnde Verpackung umgepackt werden, müssen erneut geprüft werden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 487/2013 vom 8.5.2013. Die Änderungen durch die Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013 gelten ab 1.12.2014 für Stoffe und ab 1.6.2015 für Gemische. Davon abweichend dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2014 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Stoffe, die bereits vor dem 1. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Dezember 2016 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Juni 2017 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Vgl. Artikel 2 Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013.
[2] Buchst. f) geändert durch Verordnung (EU) 2019/521. Anzuwenden ab 17.10.2020.
[3] Geändert durch Verordnung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge