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Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und ... / 2.2.2. Einstufungskriterien

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2.2.2.1.

Ein entzündbares Gas wird nach Tabelle 2.2.1. in die Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft. Entzündbare Gase, die selbstentzündlich (pyrophor) und/oder chemisch instabil sind, werden stets in die Kategorie 1A eingestuft.

Tabelle 2.2.1

Kriterien für die Kategorisierung entzündbarer Gase

 

Kategorie Kriterien
1A Entzündbare Gase

Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa:

  1. entzündbar sind, wenn sie im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von 13 % oder weniger vorliegen oder
  2. in Luft einen Explosionsbereich von mindestens 12 Prozentpunkten haben, unabhängig von der unteren Explosionsgrenze,
außer wenn die Daten zeigen, dass sie die Kriterien der Kategorie 1B erfüllen.

 

Selbstentzündliche (pyrophore) Gase Entzündbare Gase, die sich in Luft bei einer Temperatur von 54 °C oder weniger spontan entzünden.

 

Chemisch instabile Gase A Entzündbare Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa chemisch instabil sind.

 

 

B Entzündbare Gase, die bei einer Temperatur von mehr als 20 °C und/oder einem Druck von mehr als 101,3 kPa chemisch instabil sind.
1B Entzündbare Gase

Gase, die die Entzündbarkeitskriterien der Kategorie 1A erfüllen, jedoch weder selbstentzündlich (pyrophor) noch chemisch instabil sind und die entweder

  1. eine untere Explosionsgrenze von mehr als 6 % Volumenanteil in der Luft haben oder
  2. eine fundamentale Flammengeschwindigkeit von weniger als 10 cm/s haben.
2 Entzündbare Gase Gase, die nicht in Kategorie 1A oder 1B und die im Gemisch mit Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich haben.
HINWEIS 1: Aerosole sind nicht als entzündbare Gase einzustufen. Siehe Kapitel 2.3.
HINWEIS 2: Liegen keine Daten vor, die eine Einstufung in Kategorie 1B zulassen, wird ein entzündbares Gas, das die Kriterien der Kategorie...

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