3.1. Bestimmungen für kindergesicherte Verschlüsse
3.1.1. Mit kindergesicherten Verschlüssen auszustattende Verpackungen
3.1.1.1.
Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch enthalten, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird und als akut toxisch der Kategorien 1 bis 3, spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorie 1, spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorie 1 oder hautätzend der Kategorie 1 eingestuft wird, sind unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten.
3.1.1.2.
Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch enthalten, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, eine Aspirationsgefahr darstellt und nach Anhang I Abschnitte 3.10.2 und 3.10.3 eingestuft sowie nach Anhang I Abschnitt 3.10.4.1 gekennzeichnet wird, mit Ausnahme von Stoffen und Gemischen, die in Form von Aerosolpackungen oder in Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gebracht werden, sind unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten.
3.1.1.3.
Enthält ein Stoff oder Gemisch mindestens einen der nachstehenden Stoffe in einer Konzentration, die mindestens ebenso hoch ist wie die für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentrationsgrenze, und an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten:
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No. |
Bezeichnung des Stoffes |
Konzentrationsgrenzen |
CAS-Nr. |
Bezeichnung |
EG-Nr. |
1 |
67-56-1 |
Methanol |
200-659-6 |
≧ 3 % |
2 |
75-09-2 |
Dichlormethan |
200-838-9 |
≧ 1 % |
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3.1.2. Wiederverschließbare Verpackungen
Kindergesicherte Verschlüsse von wiederverschließbaren Verpackungen müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 8317 über "Kindergesicherte Verpackungen – Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen" des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und der International Standard Organisation (ISO) entsprechen.
3.1.3. Nichtwiederverschließbare Verpackungen
Kindergesicherte Verschlüsse von nichtwiederverschließbaren Verpackungen müssen der aktuellen Ausgabe der Norm EN 862 "Verpackung – Kindergesicherte Verpackung – Anforderungen und Prüfverfahren für nichtwiederverschließbare Verpackungen für nichtpharmazeutische Produkte" des Europäischen Komitees für Normung (CEN) entsprechen.
3.1.4 Hinweise
3.1.4.1.
Nur Laboratorien, die der aktuellen Ausgabe der EN ISO/IEC-Norm 17025 entsprechen, sind zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit den oben genannten Normen befugt.
3.1.4.2.
Sonderfälle
Ist eine Verpackung offensichtlich in ausreichendem Maße kindergesichert, weil ihr Inhalt Kindern ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht zugänglich ist, so kann die Prüfung gemäß Abschnitt 3.1.2 oder 3.1.3 unterbleiben.
In allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindergesicherten Verschlusses kann die nationale Behörde von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen die Vorlage einer Bescheinigung der nachstehenden Punkte durch ein Zertifizierungslabor gemäß Abschnitt 3.1.4.1 verlangen:
– |
Der verwendete Verschluss ist so beschaffen, dass er keine Prüfung gemäß Abschnitt 3.1.2 oder 3.1.3 erfordert, oder |
– |
der betreffende Verschluss ist geprüft worden und entspricht den oben genannten Normen. |
3.2. Tastbare Gefahrenhinweise
3.2.1. Mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustattende Verpackungen
3.2.1.1.
Wenn Stoffe oder Gemische an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und als akut toxisch, als hautätzend, keimzellmutagen der Kategorie 2, karzinogen der Kategorie 2, reproduktionstoxisch der Kategorie 2, sensibilisierend für die Atemwege, toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorien 1 oder 2, als aspirationsgefährlich, als entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 oder 2 oder entzündbare Feststoffe eingestuft sind, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustatten.
3.2.1.2.
Abschnitt 3.2.1.1 gilt nicht für ortsbewegliche Gasbehälter. Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, die wegen ihrer Aspirationsgefahr eingestuft sind, müssen nicht mit einem tastbaren Gefahrenhinweis ausgestattet werden, es sei denn, sie sind in Bezug auf eine oder mehrere der sonstigen, in Abschnitt 3.2.1.1 genannten Gefahren in dementsprechende Kategorien eingestuft.
3.2.2. Bestimmungen für tastbare Gefahrenhinweise
Die technischen Spezifikationen für tastbare Gefahrenhinweise müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 11683 "Verpackung - Tastbare Gefahrenhinweise - Anforderungen" entsp...