1. IDENTIFIZIERUNG DES GEMISCHS UND DES MITTEILUNGSPFLICHTIGEN
1.1 Produktidentifikator des Gemischs
Der Produktidentifikator wird gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a angegeben.
Der vollständige Handelsname bzw. die vollständigen Handelsnamen des Gemischs werden angegeben, einschließlich - falls relevant - des Markennamens/der Markennamen, des Namens des Produkts und abweichender Namen, die auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen, ohne Abkürzungen und in einer Form, die eine konkrete Identifizierung ermöglicht.
Des Weiteren enthält die Mitteilung die UFI(s).
1.2 Informationen des Mitteilungspflichtigen und der Kontaktstelle
Name, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Mitteilungspflichtigen werden angegeben, sowie - falls davon abweichend - Name, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktstelle, über die weitere Informationen, die für die Zwecke der gesundheitlichen Notversorgung relevant sind, zu beschaffen sind.
1.3 Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse für schnellen Zugriff auf zusätzliche Produktinformationen
Im Falle einer verkürzten Mitteilung gemäß Teil A Abschnitt 2.3 werden ein Name, eine Telefonnummer und eine E- Mail-Adresse angegeben, über die ein schneller Zugriff auf detaillierte zusätzliche Produktinformationen, die für die Zwecke der gesundheitlichen Notversorgung relevant sind, in der in Teil A Abschnitt 3.3 genannten Sprache verfügbar ist. Die Telefonnummer muss 24 Stunden täglich und sieben Tage in der Woche erreichbar sein.
2. GEFAHRENBEZEICHNUNG UND ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN
[Vorspann]
Dieser Abschnitt enthält die Informationsanforderungen zu den Gesundheitsgefahren und physikalischen Gefahren des Gemischs sowie die geeigneten Warninformationen für diese Gefahren sowie die zusätzlichen Informationen, die in der Mitteilung enthalten sein müssen.
2.1 Einstufung des Gemischs
Die Einstufung des Gemischs aufgrund der Gesundheitsgefahren und der physikalischen Gefahren (Gefahrenklasse und -kategorie) wird gemäß den Einstufungsvorschriften in Anhang I angegeben.
2.2 Kennzeichnungselemente
Sofern vorhanden sind die folgenden der nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente anzugeben:
- Gefahrenpiktogramm-Codes (Anhang V);
- Signalwort;
- Gefahrenhinweis-Codes (Anhang III, einschließlich ergänzender Gefahrenmerkmale);
- Sicherheitshinweis-Codes (Anhang IV).
2.3 Toxikologische Angaben
Die Mitteilung umfasst jene Informationen zu den toxikologischen Wirkungen des Gemischs oder seiner Bestandteile, die in Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblatts des Gemischs im Einklang mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgeschrieben sind.
2.4 Zusätzliche Informationen
Die folgenden zusätzlichen Informationen werden angegeben:
- Art(en) und Größe(n) der Verpackung, in der das Gemisch für die Verwendung durch Verbraucher oder die gewerbliche Verwendung in Verkehr gebracht wird;
- Farbe(n) und physikalische Beschaffenheit(en) des Gemischs in der gelieferten Form;
- falls vorhanden, pH-Wert des Gemischs in der gelieferten Form oder, falls es sich um ein festes Gemisch handelt, pH-Wert einer wässrigen Flüssigkeit oder Lösung in einer bestimmten Konzentration. Die Konzentration des Prüfgemischs im Wasser wird angegeben. Falls der pH-Wert nicht vorhanden ist, so ist dies zu begründen;
- Produktkategorie (siehe Teil A Abschnitt 3.4);
- Verwendung (Verwendung durch Verbraucher, gewerbliche Verwendung, industrielle Verwendung oder eine beliebige Kombination dieser drei Verwendungsformen).
3. INFORMATIONEN ZU DEN GEMISCH-BESTANDTEILEN
3.1 Allgemeine Anforderungen
Gemäß den Abschnitten 3.2, 3.3 und 3.4 werden die chemische Identität und die Konzentrationen der Gemisch- Bestandteile in der Mitteilung angegeben.
Im Fall einer verkürzten Mitteilung gemäß Teil A Abschnitt 2.3 dürfen sich, abweichend vom Unterabsatz 1, die einzureichenden Informationen zur Zusammensetzung eines Gemischs für die industrielle Verwendung oder eines Gemischs, dessen endgültige Verwendung nicht der Mitteilungspflicht unterliegt, auf die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen beschränken, sofern gemäß Abschnitt 1.3 bei Notfällen ein schneller Zugriff auf zusätzliche Informationen zu den Bestandteilen gewährleistet ist.
Bestandteile, die nicht im Gemisch vorkommen, werden nicht angegeben. Wenn sie jedoch als Teil einer Gruppe austauschbarer Bestandteile gemäß Abschnitt 3.5 angegeben werden, bzw. wenn Angaben zu ihrer Konzentration als Konzentrationsbereich gemäß den Abschnitten 3.6 oder 3.7 erfolgen, können sie angegeben werden, wenn es sicher ist, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt im Gemisch vorkommen werden.
Abweichend von Unterabsatz 3 kommen bei einer Gruppenmitteilung Parfümstoffbestandteile in den Gemischen mindestens in einem der Gemische vor.
Wenn bei einer Gruppenmitteilung die Parfümstoffe zwischen den in der Gruppe enthaltenen Gemischen variieren, wird eine Liste der Gemische und der darin enthaltenen Parfümstoffe, einschließlich ihrer Einstufung, vorgelegt.
3.2 Identifizierung von Gemisch-Bestandteilen
Ein Gemisch-Bestandteil ist entweder ein Stoff oder ein Gemisch im Gemisch.
3.2.1
Stoffe
Der Produktidentifikator für die nach Abschnitt 3.3 identifizierten Stoffe wird gemäß Artikel 18 Absatz 2 angegeben. Allerdings darf auch eine INCI-Bezeichnung, eine Colour-Index-Bezeichnung oder eine andere internationale chemische Bezeichnung verwendet werden, sofern die chemische Bezeichnung bekannt ist und die Identität des Stoffs eindeutig definiert. Die chemische Bezeichnung der Stoffe, für die gemäß Artik...