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Stoffe und Zubereitungen werden als reizend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "Xi" sowie der Gefahrenbezeichnung "reizend" gemäß den nachstehend genannten Kriterien gekennzeichnet.
3.2.6.1. Entzündung der Haut
Folgender R-Satz ist gemäß den genannten Kriterien zuzuordnen:
R38
Reizt die Haut
Stoffe und Zubereitungen, die eine deutliche Entzündung der Haut hervorrufen, die nach einer Einwirkungszeit bis zu 4 Stunden mindestens 24 Stunden anhält und nach der in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Methode des Hautreizungstests am Kaninchen festgestellt wird.
Eine deutliche Entzündung liegt dann vor,
a) |
wenn der Mittelwert der Ergebnisse aus Rötung und Schorfbildung oder Ödembildung auf alle Versuchstiere bezogen mindestens 2 beträgt, oder |
b) |
falls der Test nach der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit 3 Versuchstieren durchgeführt wurde, wenn das Ergebnis entweder für Rötung und Schorfbildung oder für Ödembildung bei mindestens 2 Versuchstieren einen Wert von 2 oder mehr (für jedes Tier einzeln berechnet) erreicht. |
In beiden Fällen sollten bei der Berechnung der jeweiligen Mittelwerte alle Ergebnisse zu jedem Ablesezeitpunkt (nach 24, 48 und 72 Stunden) herangezogen werden.
Eine deutliche Entzündung liegt auch dann vor, wenn die Entzündung bei mindestens zwei Versuchstieren am Ende der Beobachtungszeit noch vorhanden ist. Dabei sollten auch besondere Wirkungen wie z. B. Hyperplasie, Schuppenbildung, Verfärbung, Risse, Schorf und Haarausfall berücksichtigt werden.
Relevante Daten könnten auch mit Tierversuchen über nichtakute Wirkungen zugänglich sein (siehe Bemerkungen zu R48, Abschnitt 2 Buchstabe d)). Diese Wirkungen werden als deutlich betrachtet, wenn die festgestellten Wirkungen mit den oben beschriebenen vergleichbar sind.
- Stoffe und Zubereitungen, die aufgrund der praktischen Erfahrungen beim Menschen sofort, bei längerer oder wiederholter Berührung deutliche Entzündungen der Haut verursachen;
- organische Peroxide, außer wenn gegenteilige Nachweise vorliegen.
Paresthesie:
Paresthesie beim Menschen infolge von Hautkontakt mit Pyrethroid-Pestiziden wird nicht als Reizwirkung betrachtet, die eine Einstufung als Xi; R38 rechtfertigt. Bei Stoffen, die diese Wirkung hervorrufen, ist jedoch der S-Satz S24 anzuwenden.
3.2.6.2. Schädigung der Augen
Folgende R-Sätze sind gemäß den genannten Kriterien zuzuordnen:
R36
Reizt die Augen
- Stoffe und Zubereitungen, die beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren innerhalb von 72 Stunden nach der Exposition deutliche Augenschäden hervorrufen und die 24 Stunden oder länger anhalten.
Deutliche Augenschäden liegen vor, wenn bei dem in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Test einer der folgenden Mittelwerte erreicht wird:
- Hornhauttrübung größer oder gleich 2 aber kleiner als 3,
- Regenbogenhautentzündung größer oder gleich 1 aber nicht größer als 1,5,
- Bindehautrötung größer oder gleich 2,5,
- Bindehautschwellung (Chemosis) grösser oder gleich 2,
oder, falls der Test nach der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit 3 Versuchstieren durchgeführt wurde, wenn bei mindestens 2 Versuchstieren einer der oben genannten Werte erreicht wird, mit Ausnahme der Werte für Regenbogenhautentzündung, die größer oder gleich 1 aber kleiner als 2 sein müssen und Bindehautrötung, die größer oder gleich 2,5 sein müssen.
In beiden Fällen sollten alle Ergebnisse zu jedem Ablesezeitpunkt (nach 24, 48 und 72 Stunden) zur Berechnung der jeweiligen Mittelwerte herangezogen werden.
- Stoffe und Zubereitungen, die nach praktischen Erfahrungen beim Menschen deutliche Augenschäden hervorrufen;
- organische Peroxide, außer wenn gegenteilige Nachweise vorliegen.
R41
Gefahr ernster Augenschäden
- Stoffe und Zubereitungen, die beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren innerhalb von 72 Stunden nach der Exposition schwere Augenschäden hervorrufen und die 24 Stunden oder länger anhalten.
Schwere Augenschäden liegen vor, wenn bei dem in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Test einer der folgenden Mittelwerte erreicht wird:
- Hornhauttrübung größer oder gleich 3,
Regenbogenhautentzündung größer als 1,5,
oder, falls der Test mit 3 Versuchstieren durchgeführt wurde, wenn bei mindestens 2 Versuchstieren einer der folgenden Werte erreicht wird:
- Hornhauttrübung größer oder gleich 3,
- Regenbogenhautentzündung gleich 2.
In beiden Fällen sollten alle Ergebnisse zu jedem Ablesezeitpunkt (nach 24, 48 und 72 Stunden) zur Berechnung der jeweiligen Mittelwerte herangezogen werden.
Augenschäden sind auch dann schwere Augenschäden, wenn sie am Ende der Beobachtungszeit noch vorhanden sind.
Eine schwere Schädigung der Augen liegt auch vor, wenn der Stoff oder die Zubereitung zu einer irreversiblen Verfärbung der...