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Bei gasförmigen Zubereitungen ist Folgendes zu beachten:

  • Bewertung der physikalisch-chemischen Eigenschaften
  • Bewertung der Gesundheitsgefahren
  • Bewertung der Umweltgefahren.

9.1.1. Bewertung der physikalisch-chemischen Eigenschaften

9.1.1.1

Entzündlichkeit

Die entzündlichen Eigenschaften dieser Zubereitungen werden in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Richtlinie 1999/45/EG nach den in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Verfahren bestimmt.

Die Zubereitungen werden nach den Ergebnissen der durchgeführten Prüfungen und entsprechend den Kriterien des Anhangs V und den Kriterien des Leitfadens zur Kennzeichnung eingestuft.

Abweichend hiervon kann in Fällen, in denen gasförmige Zubereitungen auf Bestellung in geringen Mengen hergestellt werden, die Entzündlichkeit dieser Gasgemische nach der folgenden Berechnungsmethode ermittelt werden:

Die Darstellung des Gasgemisches

A1F1+...+AiFi+...AnFn+B1I1+...+BiIi+...BpIp
wobei:

Ai und Bi die molaren Anteile

Fi das entzündliche Gas

li das Inertgas

n die Anzahl der entzündlichen Gase

p die Anzahl der inerten Gase

sind,

kann so umgeformt werden, daß alle Ii (Inertgase) durch ein Stickstoff-Äquivalent ausgedrückt werden, bei dem ein Koeffizient Ki verwendet wird und der äquivalente Gehalt an entzündlichem Gas folgendermaßen ausgedrückt wird:

A'i = Ai × (100 / (Ai + KiBi))

Durch Verwendung des Wertes für den maximalen Gehalt an entzündlichem Gas, das in einem Gemisch mit Stickstoff eine Verbindung ergibt, die an der Luft nicht brennbar ist (Tci), erhält man den folgenden Ausdruck:

∑i A'i / Tci ≤ 1

Das Gasgemisch ist entzündlich, wenn der Wert des oben genannten Ausdrucks größer als 1 ist. Die Zubereitung wird als hochentzündlich eingestuft und mit dem R-Satz R12 versehen.

Äquivalenzkoeffizienten (Ki)

Der Wert der Äquivalenzkoeffizienten Ki zwischen den Inertgasen und Stickstoff und die Werte des maximalen Gehalts an entzündlichem Gas (Tci) sind den Tabellen 1 und 2 der ISO-Norm ISO 10156 (Ausgabe vom 15.12.1990 über "Gase und Gasgemische – Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens für die Auswahl von Gasflaschen-Ventilen") zu entnehmen.

Maximaler Gehalt an brennbarem Gas (Tci)

Der Wert des maximalen Gehalts an entzündlichem Gas (Tci) ist der Tabelle 2 der ISO-Norm ISO 10156, Ausgabe vom 15.12.1990, über "Gase und Gasgemische – Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens für die Auswahl von Gasflaschen-Ventilen" zu entnehmen.

Ist in der oben genannten Norm für ein entzündliches Gas kein Tci-Wert angegeben, wird der entsprechende untere Explosionsgrenzwert (LEL = lower explosivity limit) verwendet. Existiert kein LEL-Wert, so wird der Tci-Wert auf 1 Volumen-% festgelegt.

Anmerkungen:

  • Zwar kann der genannte Ausdruck verwendet werden, um eine ordnungsgemäße Kennzeichnung zu ermöglichen, er kann jedoch nicht als Ersatz für Versuche zur Bestimmung der sicherheitstechnischen Parameter angesehen werden;
  • Darüber hinaus gibt der Ausdruck keine Information darüber, ob ein Gemisch mit brandfördernden Gasen sicher hergestellt werden kann. Bei der Beurteilung der Entzündlichkeit werden diese brandfördernden Gase nicht berücksichtigt;
  • Die angegebene Darstellung ergibt nur dann ein verlässliches Ergebnis, wenn die entzündlichen Gase sich nicht gegenseitig in ihrer Entzündlichkeit beeinflussen. Dies ist z. B. bei halogenierten Kohlenwasserstoffen zu berücksichtigen.

9.1.1.2. Brandfördernde Eigenschaften

Da der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 kein Verfahren zur Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von Gasgemischen enthält, ist die Bewertung dieser Eigenschaften nach dem folgenden Verfahren durchzuführen.

Das Grundprinzip des Verfahrens besteht im Vergleich der brandfördernden Wirkung von Gasen in einem Gemisch mit der brandfördernden Wirkung von Sauerstoff in der Luft. Die Konzentrationen der Gase in dem Gemisch werden in Volumenprozenten ausgedrückt.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Gasgemisch genauso oder stärker brandfördernd ist wie Luft, wenn die folgende Bedingung erfüllt ist:

∑i xiCi ≥ 21
wobei:

xi Konzentration des Gases i in Volumen-%,

Ci Koeffizient der Sauerstoffäquivalenz

In diesem Fall wird die Zubereitung als brandfördernd eingestuft und mit R8 gekennzeichnet.

Äquivalenzkoeffizienten zwischen brandfördernden Gasen und Sauerstoff

Die bei der Berechnung der brandfördernden Wirkung bestimmter Gase in einem Gemisch bezogen auf die brandfördernde Wirkung von Sauerstoff in der Luft verwendeten Koeffizienten, die Abschnitt 5.2 der ISO-Norm 10156, Ausgabe vom 15.12.90 (Neuausgabe 1996) über "Gase und Gasgemische – Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens für die Auswahl von Gasflaschen-Ventilen" zu entnehmen sind, lauten wie folgt:

  O2 1  
N2O 0,6

Wenn für ein Gas in der vorgenannten ISO-Norm kein Ci-Koeffizient angegeben ist, wird ein Koeffizient von 40 angewandt.

9.1.2. Kennzeichnung

Bei ortsbeweglichen Gasbehältern gelten die Anforderungen an die Kennzeichnung als erfüllt, wenn sie Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b) de...

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