(1) 1Die Stoffe werden aufgrund ihrer Eigenschaften nach den in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kategorien eingestuft. 2Dabei sind Verunreinigungen zu berücksichtigen, soweit deren Konzentration die Konzentrationsgrenzwerte nach Absatz 4 sowie nach Artikel 3 der Richtlinie 88/379/EWG überschreitet.

 

(2) Die allgemeinen Grundsätze der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen werden nach den Kriterien des Anhangs VI[1] angewandt, sofern für gefährliche Zubereitungen in Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) Wurde ein Eintrag mit der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung für einen bestimmten Stoff in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen [2] aufgenommen, wird der Stoff gemäß diesem Eintrag eingestuft, und die Absätze 1 und 2 gelten nicht für von diesem Eintrag erfasste Gefahrenkategorien.

 

(4)

[1] Siehe auch ABI. Nr. L 257 vom 16.09.1983, S. 1.
[2] ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

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